Die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO, Nr. 650/2012) gilt seit dem 17. August 2015 in allen EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich. Sie bestimmt, welches nationale Erbrecht auf einen grenzüberschreitenden Erbfall Anwendung findet – und schafft damit erstmals eine einheitliche Kollisionsnorm für deutsch-italienische Erbfälle.
Grundsatz: Recht des gewöhnlichen Aufenthalts
Maßgeblich ist nach Art. 21 EuErbVO grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Leben und stirbt eine Person in Deutschland, gilt deutsches Erbrecht – auch wenn sie Immobilien oder Bankguthaben in Italien besitzt. Das gilt für den gesamten Nachlass, einschließlich der in Italien belegenen Vermögenswerte.
Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts
Art. 22 EuErbVO ermöglicht eine ausdrückliche Rechtswahl: Wer die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats besitzt, kann durch letztwillige Verfügung das Recht seines Heimatstaats wählen. Ein Deutscher mit Wohnsitz in Mailand kann damit deutsches Erbrecht für den gesamten Nachlass wählen – und umgekehrt ein Italiener mit Wohnsitz in Berlin das italienische Erbrecht. Die Rechtswahl ist im Testament ausdrücklich zu erklären.
Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ)
Das Europäische Nachlasszeugnis (Art. 62 ff. EuErbVO) ersetzt in allen teilnehmenden EU-Staaten nationale Erbscheine und Erbnachweise. Es wird vom zuständigen Gericht oder Notar ausgestellt und berechtigt den Inhaber, in einem anderen Mitgliedstaat als Erbe, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter aufzutreten – ohne zusätzliche Legalisierung oder Apostille.
Praxishinweis: Die Rechtswahl sollte frühzeitig und ausdrücklich im Testament getroffen werden. Fehlt sie, gilt das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts – was bei häufigen Wohnortwechseln zwischen Deutschland und Italien zu Unsicherheit führen kann.
Hinterlässt ein Erblasser kein Testament oder ist das Testament unwirksam, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Im deutsch-italienischen Kontext richtet sich die Erbfolge nach dem durch die EuErbVO berufenen nationalen Recht – in der Regel also entweder nach deutschem oder nach italienischem Recht.
Gesetzliche Erbfolge nach italienischem Recht
Das italienische Erbrecht (Art. 565 ff. c.c.) kennt folgende Erbfolgeordnung: Kinder und Abkömmlinge stehen an erster Stelle und erben zu gleichen Teilen. Der überlebende Ehegatte erbt neben Kindern quotenmäßig mit. Gibt es nur einen Ehegatten ohne Kinder, erhält er die Hälfte; ohne andere Verwandte erhält er alles. Eltern, Geschwister und entferntere Verwandte erben nachrangig. Der italienische Staat erbt als Letzter, wenn keine Verwandten vorhanden sind.
Gesetzliche Erbfolge nach deutschem Recht
Das deutsche Erbrecht (§§ 1924 ff. BGB) gliedert die Erben in Ordnungen: Erben erster Ordnung sind Abkömmlinge des Erblassers. Der Ehegatte erbt neben ihnen ein Viertel (bei Zugewinngemeinschaft erhöht um ein weiteres Viertel). Gibt es keine Abkömmlinge, erben Eltern und deren Abkömmlinge (zweite Ordnung) neben dem Ehegatten. Das gesetzliche Erbrecht ist stärker an die Errungenschaft der Ehe gekoppelt als im italienischen Recht.
Besonderheiten bei Nachlassvermögen in beiden Ländern
Seit Geltung der EuErbVO gilt das berufene Recht einheitlich für den gesamten Nachlass – auch für in Italien belegene Grundstücke, wenn der Erblasser in Deutschland wohnte (und umgekehrt). Die früher praktisch relevante Nachlassspaltung zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen ist im Verhältnis der EuErbVO-Staaten überwunden. Bei der Abwicklung in Italien bleibt jedoch die Mitwirkung eines Notars erforderlich.
Achtung: Auch wenn deutsches Erbrecht Anwendung findet, muss in Italien eine dichiarazione di successione (Erbschaftsteuererklärung) eingereicht und die Immobilie im Grundbuch (catasto) auf die Erben umgeschrieben werden.
Eine sorgfältige Nachlassplanung durch Testament oder Erbvertrag ist bei deutsch-italienischen Vermögensverhältnissen unerlässlich. Sie verhindert eine ungewollte gesetzliche Erbfolge, sichert Pflichtteilsansprüche, optimiert steuerliche Belastungen und schafft klare Zuständigkeiten für die Nachlassabwicklung in beiden Ländern.
Testamentsformen in Italien
Das italienische Recht kennt drei Testamentsformen: Das olographe Testament (testamento olografo) ist vollständig handschriftlich zu verfassen, zu datieren und zu unterschreiben – kein Notar erforderlich, aber Verwahrung und Registrierung empfehlenswert. Das öffentliche Testament (testamento pubblico) wird vor einem Notar in Anwesenheit zweier Zeugen errichtet und bietet höchste Rechtssicherheit. Das geheime Testament (testamento segreto) verbindet eigenhändige Errichtung mit notarieller Verwahrung.
Wechselwirkung mit deutschem Testament
Ein in Deutschland errichtetes Testament entfaltet nach den EuErbVO-Kollisionsnormen grundsätzlich auch Wirkung für in Italien belegene Vermögenswerte. Entscheidend ist die Testierfähigkeit (richtet sich nach dem Recht des Erblassers zum Errichtungszeitpunkt) und die Formgültigkeit (nach dem Haager Übereinkommen über Testamentsform von 1961 gilt großzügige Alternative-Anknüpfung). Ein Berliner Testament oder Erbvertrag nach deutschem Recht ist zulässig, wenn deutsches Recht anzuwenden ist – auch für das in Italien belegene Vermögen.
Rechtswahl und strategische Nachlassplanung
Die Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO sollte bewusst getroffen werden: Deutsches Recht bietet den Erbvertrag und das Berliner Testament, kennt aber strengen Pflichtteilsschutz. Italienisches Recht schützt Pflichtteilsberechtigte durch die legittima noch stärker und versagt einem Erbvertrag grundsätzlich die Anerkennung (patto successorio vietato). Für Unternehmensnachfolge und Immobilienvermögen können unterschiedliche Lösungen optimal sein – eine individuelle Analyse ist unerlässlich.
Empfehlung: Testament und Rechtswahl stets aufeinander abstimmen – ein gültiges deutsches Testament, das ein in Italien belegenes Grundstück übergeht, kann zu langwierigen Abwicklungsschwierigkeiten beim zuständigen italienischen Notar führen.
Der Pflichtteil – im italienischen Recht als legittima bezeichnet – schützt nahe Angehörige vor vollständiger Enterbung. Beide Rechtsordnungen gewähren Pflichtteilsansprüche, unterscheiden sich aber erheblich in Umfang, Berechtigten und Durchsetzungsmechanismen.
Pflichtteilsberechtigte und Quoten (Art. 536 ff. c.c.)
Das italienische Recht schützt Kinder (und ihre Abkömmlinge), den überlebenden Ehegatten sowie – wenn keine Kinder vorhanden sind – die Eltern. Die gesetzlich reservierten Mindestquoten (quote di legittima) sind:
- Nur ein Kind: ½ des Nachlasses; disponible Quote = ½
- Zwei oder mehr Kinder: zusammen ⅔; disponible Quote = ⅓
- Nur Ehegatte (ohne Kinder und Eltern): ½; disponible Quote = ½
- Ehegatte + ein Kind: je ⅓; disponible Quote = ⅓
- Ehegatte + zwei oder mehr Kinder: Ehegatte ¼, Kinder zusammen ½; disponible Quote = ¼
- Nur Eltern (ohne Kinder und Ehegatten): ⅓; disponible Quote = ⅔
- Ehegatte + Eltern: Ehegatte ½, Eltern ¼; disponible Quote = ¼
Dem Ehegatten stehen darüber hinaus die Wohn- und Nutzungsrechte an der Familienwohnung (diritto di abitazione e di uso) zu – diese gehen zu Lasten der disponiblen Quote. Für den überlebenden convivente (unverheirateter Partner) besteht kein gesetzliches Erbrecht; ihm steht lediglich ein diritto di abitazione für bis zu fünf Jahre zu.
Berechnungsgrundlage: riunione fittizia
Die legittima wird nicht allein aus dem vorhandenen Nachlass berechnet. Maßgeblich ist die sogenannte riunione fittizia (Art. 556 c.c.): Patrimonio des Erblassers − Schulden + Wert aller zu Lebzeiten gemachten Schenkungen (zum Wert zum Zeitpunkt der Erbschaft). Auf diese Rechengröße werden die Pflichtteilsquoten angewendet. Schenkungen mindern damit die disponible Quote – auch wenn sie Jahrzehnte zurückliegen.
Herabsetzungs- und Restitutionsklage
Hat der Erblasser den Pflichtteil durch Testamentsverfügungen oder Schenkungen verletzt, stehen dem Berechtigten zwei Klagewege zu: Die azione di riduzione (Herabsetzungsklage) verjährt in zehn Jahren ab Erbfallöffnung. Sie richtet sich zunächst gegen Erben und Vermächtnisnehmer. Reicht der Nachlass nicht aus, kann auch gegen Beschenkte vorgegangen werden – dann mit der azione di restituzione.
Bei Immobilien, die der Beschenkte zwischenzeitlich an Dritte weiterveräußert hat, konnte der Restitutionsanspruch nach bisherigem Recht auch Dritterwerber treffen. Das führte in der Praxis dazu, dass Banken die Finanzierung von Schenkungsimmobilien verweigerten. Die Legge 80/2005 begrenzt dieses Risiko: Nach Ablauf von 20 Jahren ab Eintragung der Schenkung im Grundbuch ist die Restitutionsklage gegen Dritterwerber ausgeschlossen. Coniuge und Eltern des Erblassers können den Fristlauf jedoch durch einen notariell protokollierten atto di opposizione unterbrechen – dieser ist alle 20 Jahre zu erneuern.
Risikoprofil Schenkungsimmobilien – vier Szenarien
Nach der Praxis des Consiglio Nazionale del Notariato (CNN-Leitfaden 2023/2025) lässt sich das Risiko beim Erwerb einer Schenkungsimmobilie nach vier Zeitprofilen beurteilen:
- Schenkungsgeber lebt noch: Azione di restituzione wird erst nach seinem Tod und binnen 10 Jahren fällig – Risiko schwer bezifferbar, kein juristisch sicheres Gegenmittel
- Schenkungsgeber seit weniger als 10 Jahren verstorben: Risiko konkret; Abhilfe durch ausdrückliche Verzichtserklärung aller Pflichtteilsberechtigten auf azione di riduzione/restituzione
- Schenkungsgeber seit mehr als 10 Jahren verstorben (ohne Eintragung einer Klage): Verjährung eingetreten – kein Restrisiko mehr (Cassaz. Sezioni Unite)
- Mehr als 20 Jahre seit Eintragung der Schenkung (ohne wirksame Opposizione): Azione di restituzione gegen Dritterwerber generell ausgeschlossen
In der Praxis werden als zusätzliche Absicherung zunehmend Versicherungspolicen abgeschlossen, die Käufer und finanzierende Banken gegen das wirtschaftliche Risiko einer erfolgreichen Restitutionsklage absichern.
Wichtig: Bei grenzüberschreitenden Erbfällen bestimmt das anwendbare Erbrecht auch, welcher Pflichtteilsschutz gilt. Eine bewusste Rechtswahl kann die Pflichtteilslast beeinflussen – dies ist jedoch nur im Rahmen der gesetzlichen Grenzen zulässig und erfordert sorgfältige rechtliche Beratung.
Im deutsch-italienischen Erbfall können Erbschaftsteuerpflichten in beiden Ländern entstehen. Ein Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer besteht zwischen Deutschland und Italien nicht. Die Vermeidung einer Doppelbelastung richtet sich daher nach den jeweiligen nationalen Anrechnungsregeln.
Erbschaftsteuer in Italien: Freibeträge und Sätze
Die italienische Erbschaftsteuer (imposta sulle successioni e donazioni, D.Lgs. 346/1990) wird je Erbe/Vermächtnisnehmer auf den die Freigrenze übersteigenden Wert erhoben:
- Ehegatte / Kinder / Abkömmlinge in gerader Linie: Freibetrag je 1.000.000 €; Steuersatz 4 %
- Geschwister: Freibetrag je 100.000 €; Steuersatz 6 %
- Sonstige Verwandte bis zum 4. Grad sowie Verschwägerte: kein Freibetrag; Steuersatz 6 %
- Übrige Personen: kein Freibetrag; Steuersatz 8 %
- Schwerbehinderte (Legge 104/1992): Freibetrag je 1.500.000 €; Satz je nach Verwandtschaftsgrad
Bei Immobilien fallen zusätzlich zwei Steuern an, für die die Freibeträge nicht gelten: Imposta ipotecaria (Eintragungssteuer) 2 % des Immobilienwerts; Imposta catastale 1 %. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die agevolazione prima casa werden beide Steuern auf je 200 € (Festbetrag) ermäßigt.
Dichiarazione di successione – Frist und neue Autoliquidazione
Die dichiarazione di successione ist innerhalb von zwölf Monaten ab Erbfallöffnung online bei der Agenzia delle Entrate einzureichen – auch wenn keine Steuer anfällt, denn die Einreichung ist Voraussetzung für die Immobilienumschreibung. Für Erbfälle, die sich ab dem 1. Januar 2025 ereignen, berechnet und zahlt der Erbe die Erbschaftsteuer selbst (Autoliquidazione, Quadro EF-EF18bis); bei früheren Erbfällen erfolgt die Festsetzung durch das Finanzamt.
Schenkungsteuer in Italien (zu Lebzeiten)
Schenkungen unter Lebenden unterliegen derselben imposta sulle successioni e donazioni – mit denselben Freibeträgen und Sätzen wie bei der Erbschaft. Zu beachten ist der coacervo: Bei einer Schenkung wird der Wert früherer Schenkungen desselben Schenkers an denselben Beschenkten mit dem aktuellen Wert zusammengerechnet, um die noch verbleibende Freibetragsquote zu ermitteln. Im Erbfall hingegen ist der coacervo successorio seit der Abschaffung von Art. 8 Abs. 4 T.U.S. nicht mehr anzuwenden – Schenkungen aus der Lebenszeit des Erblassers reduzieren die Erbschaftsteuer-Freibeträge der Erben also nicht.
Erbschaftsteuer in Deutschland
Die deutsche Erbschaftsteuer (ErbStG) erfasst den weltweiten Erwerb, wenn Erblasser oder Erwerber in Deutschland ansässig sind. Freibeträge: Ehegatten 500.000 €, Kinder je 400.000 €, Enkel je 200.000 €, Eltern und Geschwister je 20.000 €. Die Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden – auch durch Schenkungen zu Lebzeiten. Steuersätze nach Steuerklassen (I–III) zwischen 7 % und 50 %. In Deutschland belegene Immobilien unterliegen der beschränkten Steuerpflicht auch ohne Inlandsansässigkeit.
Vermeidung der Doppelbesteuerung
Mangels DBA ist die Anrechnung auf die deutsche Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG möglich, wenn ausländische Erbschaftsteuer auf dasselbe Vermögen erhoben wurde. Die Anrechnung ist auf den deutschen Steuerbetrag begrenzt, der auf das im Ausland belegene Vermögen entfällt. Eine sorgfältige Steuerplanung – idealerweise zu Lebzeiten durch schrittweise Schenkungen unter Ausschöpfung der Freibeträge – kann die Gesamtbelastung erheblich reduzieren.
Praxishinweis: Die Erbschaftsteuerdeklaration in Italien ist selbst dann einzureichen, wenn keine Steuer anfällt – allein schon, um die Umschreibung von Immobilien im catasto zu ermöglichen. Fristen, Autoliquidazione-Pflicht und Formvorschriften sind streng; eine frühzeitige Abstimmung ist empfehlenswert.
Antworten auf die häufigsten Fragen aus der Beratungspraxis zum deutsch-italienischen Erbrecht – von der Anwendbarkeit des Erbrechts über Testamentsgestaltung bis zu steuerlichen Pflichten.
Alle FAQ zum Erbrecht in Italien lesen →Eine strukturierte Checkliste zur Nachlassplanung und Testamentsgestaltung bei deutsch-italienischen Vermögensverhältnissen – von der Bestandsaufnahme über die Rechtswahl bis zur Registrierung des Testaments.
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