Ich berate und vertrete Mandantinnen und Mandanten in grenzüberschreitenden Erbfällen mit deutsch-italienischem Bezug – von der Nachlassplanung zu Lebzeiten über die Abwicklung des Erbfalls bis zur Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Die richtige Gestaltung von Testament, Rechtswahl und Steuerstruktur kann die Belastungen für Erben erheblich reduzieren und Streit dauerhaft vermeiden.

Alessandro De Maria – Rechtsanwalt
Alessandro De Maria
Rechtsanwalt & Avvocato stabilito
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EU-Erbrechtsverordnung

Seit Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung – der EuErbVO Nr. 650/2012, anwendbar seit dem 17. August 2015 – richtet sich die gesamte erbrechtliche Nachfolge grundsätzlich nach dem Recht desjenigen Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und zwar einheitlich für den gesamten Nachlass. Wer in Deutschland lebt und dort verstirbt, vererbt somit auch eine Ferienwohnung oder ein Bankkonto in Italien nach deutschem Erbrecht – eine getrennte Anknüpfung nach Vermögensbelegenheit findet nicht mehr statt.

Umgekehrt gilt dabei, dass eine dauerhaft in Italien ansässige Person ihr gesamtes Vermögen – einschließlich in Deutschland belegener Immobilien – nach italienischem Recht vererbt. Die frühere Nachlassspaltung, bei der Immobilien dem Recht des Belegenheitsstaates und bewegliches Vermögen dem Heimatrecht unterlagen, ist im Verhältnis der an der EuErbVO teilnehmenden Mitgliedstaaten damit überwunden.

Die EuErbVO eröffnet in Art. 22 die Möglichkeit, durch ausdrückliche Erklärung in einer letztwilligen Verfügung das Recht der eigenen Staatsangehörigkeit zu wählen – ein Instrument, das insbesondere bei grenzüberschreitenden Lebenssachverhalten von erheblicher praktischer Bedeutung ist. Ein Deutscher mit Wohnsitz in Mailand kann auf diese Weise in seinem Testament das deutsche Erbrecht wählen, während umgekehrt ein Italiener mit Wohnsitz in München das italienische Erbrecht für anwendbar erklären kann. Bei Doppelstaatsangehörigkeit ist die Wahl dabei auf eine der betreffenden Staatsangehörigkeiten zu beschränken.

Die Rechtswahl erfasst stets den gesamten Nachlass – sowohl für in Italien belegene Immobilien, wenn deutsches Recht gewählt wurde, als auch umgekehrt – und muss ausdrücklich in einem Testament oder Erbvertrag erklärt werden, da eine partielle Rechtswahl für einzelne Vermögensgegenstände nicht zulässig ist. Ich empfehle, die Rechtswahl stets mit einer konkreten inhaltlichen Testamentsgestaltung zu verbinden, da die bloße Wahl des anwendbaren Rechts allein noch keine materielle Regelung des Nachlasses trifft.

Das Europäische Nachlasszeugnis – geregelt in Art. 62 ff. EuErbVO – ist ein standardisiertes Dokument, das die Erbenstellung, die jeweiligen Erbquoten und gegebenenfalls Testamentsvollstreckerbefugnisse in sämtlichen an der Verordnung teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten verbindlich nachweist. Es tritt dabei an die Stelle nationaler Erbnachweise wie des deutschen Erbscheins oder der italienischen Erbschaftsteuererklärung und entfaltet seine Wirkung grenzüberschreitend ohne zusätzliche Legalisierung oder Apostille.

In meiner Beratungspraxis erweist sich das ENZ als besonders wertvolles Instrument bei der Abwicklung deutsch-italienischer Erbfälle – insbesondere für die Übertragung von Immobilien im catasto, die Auflösung von Bankkonten sowie den Zugang zu Behördeninformationen in Italien. Das Zeugnis wird vom zuständigen Nachlassgericht oder Notar ausgestellt und besitzt eine Gültigkeitsdauer von sechs Monaten, die bei Bedarf verlängert werden kann.

Testament

Das italienische Recht kennt nach Art. 587 ff. c.c. drei Testamentsformen, die sich sowohl hinsichtlich ihrer Errichtungsvoraussetzungen als auch hinsichtlich ihrer Rechtssicherheit erheblich unterscheiden. Das olographe Testamenttestamento olografo – ist vollständig handschriftlich zu verfassen, zu datieren und eigenhändig zu unterschreiben, wobei es keines Notars bedarf, eine Hinterlegung beim Notararchiv oder im Testamentsregister jedoch dringend empfehlenswert ist. Das öffentliche Testamenttestamento pubblico – wird vor einem Notar in Anwesenheit zweier Zeugen errichtet und bietet dabei die höchste Rechtssicherheit aller Testamentsformen. Schließlich verbindet das geheime Testamenttestamento segreto – die eigenhändige Errichtung mit einer notariellen Verwahrung.

Dabei ist zu beachten, dass gemeinschaftliche Testamente – wie etwa das deutsche Berliner Testament – nach italienischem Recht nicht zulässig sind, da das divieto di testamento congiuntivo jeweils ein eigenes Testament pro Person verlangt.

Ein formgültig errichtetes deutsches Testament entfaltet nach dem Haager Übereinkommen über das auf Testamentsformen anwendbare Recht von 1961 sowie nach den Kollisionsnormen der EuErbVO grundsätzlich auch Wirkung für das in Italien belegene Vermögen – vorausgesetzt, deutsches Recht ist aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland anwendbar oder wurde durch eine ausdrückliche Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO wirksam bestimmt.

In der Praxis können sich gleichwohl Schwierigkeiten ergeben, da das Testament von einem italienischen Notar anerkannt und gegebenenfalls beglaubigt übersetzt werden muss. Enthält es Rechtsinstitute, die dem italienischen Recht fremd sind – etwa einen Testamentsvollstrecker mit weitreichenden Verwaltungsbefugnissen oder eine Vor- und Nacherbschaft –, kann die Umsetzung im italienischen Rechtsverkehr durchaus komplex werden. Das Berliner Testament wird dabei als gegenseitiges Testament und nicht als Erbvertrag qualifiziert, weshalb es nach der EuErbVO grundsätzlich anerkennungsfähig bleibt. Aus meiner Beratungserfahrung empfehle ich, bei Immobilienvermögen in Italien das Testament frühzeitig auf seine Kompatibilität mit dem italienischen Abwicklungsrecht prüfen zu lassen.

Das italienische Recht verbietet Erbverträge grundsätzlich durch das divieto dei patti successori nach Art. 458 c.c., was bedeutet, dass vertragliche Bindungen über die künftige Erbfolge nach innerstaatlichem italienischem Recht unwirksam wären. Wurde jedoch deutsches Recht nach Art. 22 EuErbVO wirksam gewählt und ein Erbvertrag nach den Vorschriften der §§ 1941, 2274 ff. BGB geschlossen, so ist dieser im Grundsatz auch in Italien anzuerkennen – er unterliegt dem gewählten deutschen Recht, und die EuErbVO sieht in Art. 25 hierfür ausdrücklich eine Regelung vor.

Gleichwohl kann die praktische Abwicklung und Durchsetzung eines solchen Erbvertrags in Italien – etwa beim Notartermin zur Immobilienübertragung – Schwierigkeiten bereiten, da italienische Notare mit dem Institut des deutschen Erbvertrags in aller Regel nicht vertraut sind. Ich empfehle daher, in solchen Konstellationen frühzeitig einen in beiden Rechtssystemen versierten Anwalt hinzuzuziehen, um die reibungslose Umsetzung sicherzustellen.

Pflichtteil / Legittima

Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten ist im italienischen Recht nach Art. 536 ff. c.c. klar umrissen und umfasst zunächst die Kinder und deren Abkömmlinge – gleichgültig ob ehelich, außerehelich oder adoptiert –, darüber hinaus den überlebenden Ehegatten sowie, sofern keine Kinder vorhanden sind, die Eltern des Erblassers. Geschwister und entferntere Verwandte sind hingegen nicht pflichtteilsberechtigt, was einen wesentlichen Unterschied zum Umfang des deutschen Pflichtteilsrechts darstellt.

Die gesetzlich reservierten Mindestquoten – die sogenannten quote di legittima – gestalten sich dabei wie folgt: Einem einzigen Kind steht mindestens ½ des Nachlasses zu, bei zwei oder mehr Kindern gemeinsam mindestens . Der überlebende Ehegatte erhält ohne Kinder mindestens ½, während bei einer Konstellation von Ehegatte und einem Kind beiden jeweils mindestens zusteht und bei Ehegatte und mehreren Kindern dem Ehegatten mindestens ¼ sowie den Kindern gemeinsam mindestens ½ verbleibt. Zu berücksichtigen ist dabei, dass auch vorab erhaltene Schenkungen – sofern sie anrechnungspflichtig sind – in die Berechnung dieser Pflichtteile einfließen.

Schenkungen können die legittima in erheblichem Maße beeinträchtigen, da zur Berechnung der Pflichtteilsquoten sämtliche zu Lebzeiten des Erblassers gemachten Schenkungen im Wege der sogenannten riunione fittizia nach Art. 556 c.c. fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet werden – die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem Wert des Nachlasses abzüglich der Schulden zuzüglich des Werts aller Schenkungen. Hat der Erblasser durch solche Zuwendungen den Pflichtteil der Berechtigten geschmälert, steht diesen die azione di riduzione – die Herabsetzungsklage – zu, die innerhalb von zehn Jahren ab Eröffnung der Erbschaft geltend gemacht werden muss.

Reicht der verbleibende Nachlass zur Befriedigung der Pflichtteilsansprüche nicht aus, kann die Klage darüber hinaus auch gegen Dritte gerichtet werden, die die beschenkte Immobilie zwischenzeitlich erworben haben – im Wege der azione di restituzione. Die Legge 80/2005 begrenzt dieses Risiko allerdings zeitlich: 20 Jahre nach Grundbucheintragung der Schenkung erlischt die Restitutionsklage gegen Dritterwerber, es sei denn, der Ehegatte oder die Eltern des Schenkers haben den Fristlauf durch eine notariell protokollierte opposizione unterbrochen. In meiner Beratungspraxis orientiere ich mich dabei am CNN-Leitfaden 2023/2025, der vier Risikokonstellationen unterscheidet: Zunächst den Fall, dass der Schenkungsgeber noch lebt – hier besteht das größte Risiko ohne verlässliches juristisches Gegenmittel; sodann die Konstellation, dass der Schenkungsgeber seit weniger als zehn Jahren verstorben ist, wobei Abhilfe durch eine Verzichtserklärung aller Pflichtteilsberechtigten geschaffen werden kann; darüber hinaus den Fall einer Verjährung nach mehr als zehn Jahren seit dem Tod des Schenkers ohne eingetragene Klage; schließlich den vollständigen Schutz des Dritterwerbers, wenn die Eintragung der Schenkung mehr als 20 Jahre zurückliegt und keine wirksame opposizione erhoben wurde.

Das italienische Recht ermöglicht dies durch die donazione con riserva di usufrutto – eine Schenkung unter Vorbehalt des Nießbrauchs –, bei der das Eigentum zwar auf die Beschenkten übergeht, die fortan die sogenannte nuda proprietà halten, der Schenker jedoch das lebenslange Recht behält, die Immobilie selbst zu nutzen und sämtliche Früchte – etwa Mieteinnahmen – daraus zu ziehen.

In meiner Beratungspraxis begegnet mir diese Gestaltung besonders häufig in Konstellationen, in denen ein Elternteil als alleiniger Eigentümer der Familienwohnung die nuda proprietà seinen Kindern schenken möchte und dabei die riserva di usufrutto zunächst zugunsten seiner selbst sowie nach dem eigenen Tod zugunsten des überlebenden Ehegatten einrichtet. Die Schenkung bedarf dabei zwingend der Form einer öffentlichen Urkunde – eines atto pubblico – vor einem Notar in Anwesenheit zweier Zeugen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass auch die verschenkte nuda proprietà in die riunione fittizia eingeht und somit Auswirkungen auf die Pflichtteilsberechnung haben kann.

Erbschaftsteuer

Die italienische Erbschaftsteuer – die imposta sulle successioni e donazioni nach D.Lgs. 346/1990 – richtet sich sowohl hinsichtlich der Freibeträge als auch hinsichtlich der Steuersätze nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erwerber. Für Ehegatten und Kinder gilt ein Freibetrag von je 1.000.000 Euro bei einem Steuersatz von 4 % auf den übersteigenden Betrag, während Geschwister einen Freibetrag von 100.000 Euro genießen und einem Satz von 6 % unterliegen. Für sonstige Verwandte bis zum vierten Grad sowie Verschwägerte beträgt der Steuersatz ebenfalls 6 %, allerdings ohne Freibetrag, und für alle übrigen Personen gilt ein Satz von 8 % ohne Freibetrag. Menschen mit schwerer Behinderung im Sinne der Legge 104/1992 profitieren dabei von einem erhöhten Freibetrag von 1.500.000 Euro.

Im Vergleich zum deutschen Erbschaftsteuerrecht sind die Steuersätze in Italien insgesamt deutlich niedriger, wobei die Freibeträge für nahe Verwandte erheblich großzügiger ausfallen – eine pauschale Aussage darüber, welches System im Einzelfall günstiger ist, lässt sich jedoch nicht treffen, da dies maßgeblich vom konkreten Vermögenswert und vom jeweiligen Verwandtschaftsgrad abhängt.

Zwischen Deutschland und Italien besteht im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer kein Doppelbesteuerungsabkommen, weshalb grundsätzlich beide Staaten Erbschaftsteuer auf denselben Erwerb erheben können – Deutschland erfasst dabei den weltweiten Erwerb, sofern Erblasser oder Erwerber im Inland ansässig waren, während Italien insbesondere auf in Italien belegenes Vermögen sowie bei Ansässigkeit des Erblassers in Italien zugreift.

Die daraus resultierende Doppelbelastung kann in Deutschland durch Anrechnung der in Italien gezahlten Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG gemindert werden, wobei diese Anrechnung jedoch auf die Höhe des anteiligen deutschen Steuerbetrags begrenzt ist, der auf das betreffende Auslandsvermögen entfällt. Eine vollständige Beseitigung der Doppelbelastung ist auf diesem Weg daher nicht immer möglich, weshalb ich empfehle, Gestaltungsoptionen – insbesondere schrittweise Schenkungen zu Lebzeiten unter Ausschöpfung der jeweiligen Freibeträge – frühzeitig und systematisch zu prüfen.

Neben der eigentlichen Erbschaftsteuer fallen bei Immobilien im Nachlass zwei weitere Abgaben an, für die die persönlichen Freibeträge nicht gelten: Zunächst die imposta ipotecaria – die Eintragungssteuer – in Höhe von 2 % des zugewiesenen Immobilienwerts, darüber hinaus die imposta catastale in Höhe von 1 %. Erfüllt der Erbe die Voraussetzungen für die Erstwohnung-Begünstigung – die agevolazione prima casa –, werden beide Steuern jeweils auf einen Festbetrag von 200 Euro ermäßigt, was die steuerliche Belastung erheblich reduzieren kann.

Der für die Erbschaftsteuer maßgebliche Immobilienwert ist dabei grundsätzlich der Verkehrswert – der valore venale in comune commercio – zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers, wobei dieser Wert jedoch durch den Katasterwert, multipliziert mit gesetzlich festgelegten Koeffizienten, nach unten gedeckt werden kann. Für Wohngebäude der Katasterkategorien A, B und C gilt insbesondere ein Koeffizient von 115,5 bei Erstwohnungen beziehungsweise 126 bei sonstigen Immobilien.

Die dichiarazione di successione ist die in Italien gesetzlich vorgeschriebene Erbschaftsteuererklärung und zugleich eine unverzichtbare Voraussetzung für die Umschreibung von Immobilien im catasto auf die Erben. Sie ist innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erbfall online bei der Agenzia delle Entrate einzureichen – und zwar auch dann, wenn im konkreten Fall keine Steuer anfällt, da ohne die Einreichung weder eine Grundbuchumschreibung noch eine Verfügung über die geerbte Immobilie möglich ist. Eine verspätete Abgabe ist dabei mit Säumniszuschlägen verbunden.

Für Erbfälle, die sich ab dem 1. Januar 2025 ereignen, gilt das neue System der autoliquidazione, bei dem der Erbe die Erbschaftsteuer selbst berechnet und im Zuge der Erklärungsabgabe über das Quadro EF-EF18bis entrichtet, während bei früheren Erbfällen die Festsetzung weiterhin durch das Finanzamt erfolgt. Die Erklärung kann sowohl direkt über das Online-Portal der Agenzia delle Entrate – mittels SPID, CIE oder CNS – als auch über einen Bevollmächtigten wie einen Notar, Anwalt oder ein CAF eingereicht werden.

Nachlassabwicklung

Die Übertragung einer geerbten Immobilie im italienischen Grundbuch – sowohl im catasto als auch in der conservatoria dei registri immobiliari – setzt zunächst die Einreichung der dichiarazione di successione bei der Agenzia delle Entrate voraus und erfordert anschließend die Beantragung der Umschreibung im Wege der voltura catastale. Für diese Umschreibung werden insbesondere ein Erbnachweis – sei es ein Europäisches Nachlasszeugnis oder ein deutscher Erbschein mit Apostille und beglaubigter Übersetzung –, die abgestempelte Erbschaftsteuererklärung sowie die einschlägigen Katasterunterlagen benötigt.

Soll die Immobilie im Anschluss veräußert werden, ist darüber hinaus die notarielle Beurkundung eines Kaufvertrags – des rogito – erforderlich, wobei bei mehreren Erben entweder sämtliche Miterben gemeinsam handeln oder vorab eine Auseinandersetzungsvereinbarung – eine divisione ereditaria – getroffen werden muss, um die Verfügungsbefugnis über den jeweiligen Anteil herzustellen.

Werden mehrere Personen gemeinsam Erben, entsteht kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft – die sogenannte comunione ereditaria –, bei der jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung, den scioglimento della comunione, verlangen kann. Einigen sich die Miterben einvernehmlich, erfolgt die Teilung durch eine notarielle Vereinbarung im Wege der divisione contrattuale, die insbesondere bei Immobilienvermögen der notariellen Beurkundung bedarf.

Kommt hingegen keine Einigung zustande, steht der gerichtliche Weg über das giudizio di divisione vor dem zuständigen Zivilgericht offen, wobei das Gericht entweder eine Aufteilung in Natur anordnet oder – sofern eine solche Naturalteilung nicht möglich ist – die Versteigerung des Nachlassvermögens verfügt. Insbesondere bei grenzüberschreitenden Erbengemeinschaften mit unterschiedlichen nationalen Interessen und Rechtsvorstellungen ist eine frühzeitige anwaltliche Koordination von erheblicher Bedeutung. Aus meiner Beratungserfahrung empfehle ich, stets zunächst Einigungsversuche und eine moderierte Nachlassauseinandersetzung anzustreben, da Gerichtsverfahren in Italien erfahrungsgemäß sowohl zeitaufwändig als auch kostspielig sind.

Erbrechtliche Beratung im deutsch-italienischen Kontext

Ob Nachlassplanung zu Lebzeiten, Abwicklung eines Erbfalls oder Streit um die legittima – ich berate Sie kompetent und vertraulich in beiden Rechtssystemen. Nehmen Sie Kontakt auf.

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