Als zweisprachiger Rechtsanwalt und Avvocato stabilito beantworte ich die häufigsten Fragen zur S.r.l., GmbH, Gesellschaftsgründung, Geschäftsführerhaftung, M&A und Gesellschaftervereinbarungen im deutsch-italienischen Kontext.
Das deutsch-italienische Gesellschaftsrecht verbindet zwei unterschiedliche Rechtstraditionen: die deutsche Kapitalgesellschaft mit ihrer strengen Kapitalerhaltung und formalen Struktur auf der einen Seite, die flexible und gestaltungsoffene S.r.l. des Codice Civile auf der anderen. Für Unternehmer, Investoren und Gesellschafter mit Bezug zu beiden Ländern ergeben sich daraus täglich praktische Rechtsfragen.
Ich berate und vertrete in der Gründung und Strukturierung von Gesellschaften, bei M&A-Transaktionen, Gesellschafterstreitigkeiten und der Gestaltung von Joint-Venture-Vereinbarungen. Diese FAQ beantwortet die häufigsten Fragen aus meiner Beratungspraxis.
Die S.r.l. — die Società a responsabilità limitata — und die deutsche GmbH sind strukturell verwandt, da beide eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen bieten, unterscheiden sich jedoch in mehreren wesentlichen Punkten voneinander.
Beim Mindestkapital verlangt die S.r.l. seit der Reform 2012 nur noch 1 Euro, wobei in der Praxis mindestens 10.000 Euro empfehlenswert sind, während die GmbH ein Stammkapital von 25.000 Euro voraussetzt. Die Gesellschaftsanteile der S.r.l. — die sogenannten quote — sind dabei nicht in Wertpapieren verbrieft und nicht börsenfähig; ihre Übertragung erfordert insbesondere eine notarielle Form oder die Unterzeichnung durch einen commercialista mit Eintragung im Handelsregister. Die interne Governance ist bei der S.r.l. erheblich flexibler gestaltet, da ein collegio sindacale — das italienische Pendant zum Aufsichtsrat — nur ab bestimmten gesetzlichen Schwellenwerten obligatorisch ist. Im Vergleich zur GmbH fehlt der S.r.l. zugleich das strenge deutsche Kapitalerhaltungsrecht, wenngleich Ausschüttungen nur aus erwirtschafteten Gewinnen zulässig sind.
Die Gründung einer S.r.l. in Italien durchläuft mehrere aufeinander aufbauende Schritte. Zunächst werden der Gesellschaftsvertrag — der atto costitutivo — sowie die Satzung — der statuto — durch einen italienischen Notar in notarieller Beurkundungsform errichtet. Darüber hinaus ist das Mindestkapital auf ein Sperrkonto einer italienischen Bank einzuzahlen, wobei in der Praxis mindestens 10.000 Euro empfehlenswert sind. Anschließend erfolgt die Eintragung im Registro delle Imprese bei der zuständigen Camera di Commercio, die konstitutive Wirkung entfaltet — die S.r.l. entsteht somit erst mit dieser Registrierung. Schließlich ist die steuerliche Anmeldung beim Agenzia delle Entrate für die Vergabe der Partita IVA und des Codice Fiscale der Gesellschaft erforderlich.
Als ausländischer Gründer muss man dabei über einen persönlichen Codice Fiscale verfügen. Ich empfehle in solchen Fällen die Erteilung einer procura speciale an einen Vertreter in Italien, die die persönliche Anwesenheit beim Notar ersetzen kann. Die Gründungskosten — einschließlich Notar, Steuern und Kammergebühren — belaufen sich typischerweise auf 1.500–3.000 Euro.
Die S.r.l. semplificata — die vereinfachte S.r.l. nach Art. 2463-bis c.c. — ist eine seit 2012 eingeführte Unterform der S.r.l. mit besonders niedrigen Gründungskosten, da das Mindestkapital lediglich 1 Euro beträgt und die Notargebühren gesetzlich auf null reduziert sind, sodass nur Registergebühren anfallen. Gesellschafter können dabei ausschließlich natürliche Personen sein, und die Satzung muss zwingend dem gesetzlichen Muster — dem sogenannten modello standard — entsprechen, was eine individuelle Anpassung ausschließt.
Für schnelle Markteinstiegsszenarien oder Start-ups mit geringem Kapitalbedarf eignet sich diese Gesellschaftsform insbesondere dann, wenn keine komplexen Governance-Strukturen benötigt werden. Für Joint Ventures, die Beteiligung externer Investoren oder Vereinbarungen, die individuelle Klauseln wie drag-along, tag-along oder Ausschlussregelungen erfordern, ist die S.r.l. semplificata hingegen ungeeignet, da die Satzungsstrenge keinen Gestaltungsspielraum lässt.
Die S.p.A. — die Società per Azioni — ist die Aktiengesellschaft des italienischen Rechts und unterscheidet sich von der S.r.l. in mehreren wesentlichen Punkten. Das Mindestkapital der S.p.A. beträgt 50.000 Euro, und ihre Anteile sind als Aktien — sogenannte azioni — in Wertpapieren verbrieft sowie grundsätzlich frei übertragbar, was insbesondere eine Börsennotierung ermöglicht. Die Governance der S.p.A. ist dabei stärker reguliert, da sowohl ein Überwachungsorgan — das collegio sindacale — als auch eine Abschlussprüfung zwingend vorgeschrieben sind.
In meiner Beratungspraxis zeigt sich, dass für die meisten mittelständischen deutsch-italienischen Unternehmensstrukturen die S.r.l. die richtige Wahl darstellt, da sie Haftungsbeschränkung, flexible Governance und vergleichsweise geringe Verwaltungsanforderungen vereint. Die S.p.A. eignet sich hingegen für größere Unternehmen mit erheblichem Kapitalbedarf, der Beteiligung externer Investoren oder konkreten Börsenplänen.
Der amministratore — der Geschäftsführer einer S.r.l. — wird durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, der assemblea dei soci, oder bei Erstbestellung bereits im Gründungsakt bestellt. Die Abberufung ist nach Art. 2383 c.c. grundsätzlich jederzeit möglich, wobei dem Geschäftsführer bei einer Abberufung ohne wichtigen Grund ein Schadensersatzanspruch zusteht — die Abberufung selbst bleibt dabei jedoch wirksam. Im Gegensatz zur deutschen GmbH-Geschäftsführung genügt in Italien der Gesellschafterbeschluss, ohne dass eine notarielle Beurkundung erforderlich wäre.
Der Beschluss muss allerdings unverzüglich im Registro delle Imprese eingetragen werden, damit er gegenüber Dritten Wirkung entfaltet. Die Haftung des amministratore richtet sich nach Art. 2476 c.c. und erfasst Pflichtverletzungen sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber den Gesellschaftern und Gläubigern — dies gilt insbesondere auch bei faktischer Geschäftsführung ohne formelle Bestellung.
Das Kernelement der S.r.l. besteht in der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen nach Art. 2462 c.c., sodass Gesellschafter grundsätzlich nicht persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Von diesem Grundsatz bestehen jedoch mehrere praxisrelevante Ausnahmen. Bei einer Einpersonen-S.r.l. — der S.r.l. unipersonale — haftet der Alleingesellschafter persönlich, wenn das Kapital nicht vollständig eingezahlt oder die Einlagepflicht nicht ordnungsgemäß im Handelsregister angemeldet ist. Darüber hinaus können italienische Gerichte im Wege der Durchgriffshaftung — der responsabilità per abuso della personalità giuridica — die Haftungsbeschränkung durchbrechen, wenn der Gesellschafter die Gesellschaft als sein Alter Ego nutzt, Kapital entzieht oder Gläubiger bewusst benachteiligt. Schließlich begründen persönlich übernommene Bürgschaften — sogenannte fideiussioni — eine direkte persönliche Haftung, wobei insbesondere bei Bankfinanzierungen solche Sicherheiten von den Gesellschaftern regelmäßig verlangt werden.
Der patto parasociale ist eine schuldrechtliche Nebenvereinbarung zwischen Gesellschaftern einer S.r.l. oder S.p.A., die neben dem offiziellen Gesellschaftsvertrag — dem statuto — gilt und in der Praxis eine zentrale Rolle bei der Gestaltung von Beteiligungsverhältnissen spielt. Typische Regelungsgegenstände umfassen dabei Stimmbindungsabreden — sogenannte accordi di voto —, Übertragungsbeschränkungen wie lock-up, drag-along und tag-along, Vorkaufsrechte in Form der prelazione sowie Kaufoptionen und Vereinbarungen zur Unternehmensführung.
Aus meiner Beratungserfahrung ist dabei besonders hervorzuheben, dass der patto parasociale ausschließlich zwischen den Parteien — also inter partes — wirkt und keine Bindungswirkung gegenüber der Gesellschaft oder Dritten entfaltet. Verstöße begründen zwar Schadensersatzansprüche, machen den betreffenden Stimmrechtsakt jedoch nicht automatisch unwirksam. Für deutsch-italienische Joint Ventures ist eine sorgfältig ausgearbeitete parasociale Vereinbarung daher unverzichtbar, um die Interessen aller Beteiligten angemessen abzusichern.
Sowohl drag-along-Klauseln — die den Mehrheitsgesellschafter berechtigen, Minderheitsgesellschafter zur Mitveräußerung ihrer Anteile zu denselben Bedingungen an einen Dritterwerber zu verpflichten — als auch tag-along-Klauseln — die dem Minderheitsgesellschafter ein Mitveräußerungsrecht bei einer Anteilsübertragung durch den Mehrheitsgesellschafter einräumen — sind im italienischen Recht zulässig und werden in der Praxis regelmäßig sowohl im statuto als auch in patti parasociali verankert.
Dabei ist die Wahl des Verankerungsorts von erheblicher Bedeutung: Im statuto verankerte Exit-Klauseln entfalten dingliche Wirkung und binden die Gesellschaft unmittelbar, während sie im patto parasociale lediglich inter partes wirken. Ich empfehle insbesondere bei deutsch-italienischen Joint-Venture-Strukturen eine präzise und durchdachte Gestaltung der Exit-Klauseln, da die beteiligten Gesellschafter häufig unterschiedliche Exit-Horizonte und strategische Zielsetzungen verfolgen.
Die Übernahme einer italienischen S.r.l. erfolgt typischerweise als Share Deal, bei dem die Gesellschaftsanteile — die quote — vom Verkäufer auf den Käufer übertragen werden, entweder durch notarielle Beurkundung oder durch Unterzeichnung eines iscritto all'albo dei dottori commercialisti mit anschließender elektronischer Einreichung beim Registro delle Imprese. Vor jeder Transaktion ist dabei eine umfassende Due-Diligence-Prüfung unerlässlich, die insbesondere die gesellschaftsrechtliche Struktur, bestehende Verbindlichkeiten, Arbeitsverhältnisse — die nach Art. 2112 c.c. einem hohen Bestandsschutz unterliegen —, steuerliche Verpflichtungen, laufende Verfahren sowie IP-Rechte erfasst.
Alternativ kommt ein Asset Deal in Betracht, bei dem der Käufer nur bestimmte Vermögenswerte wie Anlagegüter, Kundenstamm oder Marken erwirbt, ohne die Gesellschaft selbst zu übernehmen, und damit grundsätzlich keine Alt-Verbindlichkeiten übernimmt. Bei Transaktionen über bestimmten Umsatzschwellen kann darüber hinaus eine kartellrechtliche Anmeldung bei der AGCM — der italienischen Antitrust-Behörde — oder bei der EU-Kommission erforderlich sein.
Der Ausschluss eines Gesellschafters aus einer S.r.l. ist nach Art. 2473-bis c.c. nur dann möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag — der statuto — konkrete Ausschlussgründe vorsieht, wobei das Gesetz den Gesellschaftern einen großen Gestaltungsspielraum bei der Formulierung dieser Gründe einräumt. In gut gestalteten Satzungen finden sich typischerweise Regelungen zur Verletzung von Wettbewerbsverboten, zur Insolvenz des Gesellschafters, zur Nicht-Erbringung vereinbarter Sach- oder Dienstleistungseinlagen sowie zu schwerwiegenden Treuepflichtverletzungen.
Der Ausschluss selbst erfolgt durch Gesellschafterbeschluss, wobei der auszuschließende Gesellschafter vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, und begründet einen Anspruch auf Abfindung zum Marktwert des Anteils. Dabei ist zu beachten, dass ohne eine entsprechende Satzungsklausel ein Ausschluss grundsätzlich nicht möglich ist — aus meiner Beratungserfahrung ist daher gerade bei Joint-Venture-Vereinbarungen die sorgfältige und vorausschauende Regelung sämtlicher Exit-Szenarien bereits im statuto unverzichtbar.
Die S.r.l. unterliegt in Italien zwei Hauptsteuern, die in ihrer Bemessungsgrundlage und Zielrichtung deutlich voneinander abweichen. Die IRES — die Imposta sul Reddito delle Società — wird als Körperschaftsteuer mit einem Satz von 24% auf den steuerlichen Gewinn erhoben. Daneben fällt die IRAP — die Imposta Regionale sulle Attività Produttive — als regionale Produktivitätssteuer mit einem Basissatz von ca. 3,9% an, die sich allerdings nicht auf den Gewinn, sondern auf eine breitere Bemessungsgrundlage bezieht, in der insbesondere Löhne und Abschreibungen enthalten sein können.
Gewinne, die an eine deutsche Muttergesellschaft ausgeschüttet werden, unterliegen der Quellensteuer — der ritenuta — von 1,2% nach der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, sofern die Beteiligung mindestens 10% beträgt und die Mindesthaltedauer erfüllt ist. Darüber hinaus regelt das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Italien von 1989 die steuerliche Behandlung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren im grenzüberschreitenden Kontext.
Die Auflösung einer S.r.l. — der sogenannte scioglimento — erfolgt aus den in Art. 2484 c.c. abschließend aufgeführten Gründen, zu denen insbesondere der Zeitablauf bei befristeten Gesellschaften, die Unmöglichkeit des Gesellschaftszwecks, der dauerhafte Wegfall der Willensbildungsfähigkeit, die Insolvenzreife sowie ein entsprechender Gesellschafterbeschluss zählen. Nach Feststellung des Auflösungsgrundes müssen die Geschäftsführer die Weiterführung der laufenden Geschäfte einstellen und einen Liquidator — den liquidatore — bestellen, der fortan ausschließlich abwicklungsbezogene Geschäfte vornehmen darf.
Der Liquidator wickelt die Gesellschaft ab, indem er die Gläubiger befriedigt, die Aktiva verwertet, die Abschlussbilanz erstellt und den verbleibenden Überschuss nach Maßgabe der Gesellschaftsanteile an die Gesellschafter verteilt. Die Liquidation endet mit der Löschung der Gesellschaft aus dem Registro delle Imprese. In meiner Beratungspraxis zeigt sich, dass insbesondere bei grenzüberschreitenden Liquidationen mit deutschen Gesellschaftern eine steuerliche Beratung beider Länder unerlässlich ist, da sowohl die italienischen als auch die deutschen Steuerpflichten während der Abwicklungsphase erhebliche Komplexität aufweisen.
Von der S.r.l.-Gründung über Joint-Venture-Strukturen bis zur M&A-Transaktion berate ich Sie individuell — in Deutsch und Italienisch, mit Zulassung in beiden Ländern.
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