Das deutsch-italienische Recht ist ein eigenständiges Fachgebiet, in dem Begriffe häufig keine direkte Entsprechung haben. Ein rogito ist nicht dasselbe wie eine Beurkundung im deutschen Sinne; eine legittima unterscheidet sich strukturell vom deutschen Pflichtteil; die trascrizione ist kein Grundbucheintrag. Dieses Glossar schließt die terminologische Lücke.

Die Einträge basieren auf der Beratungspraxis von Rechtsanwalt Alessandro De Maria, der mit Zulassung bei der Rechtsanwaltskammer Köln und als Avvocato stabilito beim Ordine degli Avvocati di Milano tätig ist. Jeder Eintrag ist im grenzüberschreitenden Kontext erklärt — nicht als abstrakte Lehrbuchdefinition, sondern praxisnah.

Alessandro De Maria – Rechtsanwalt
Alessandro De Maria
Rechtsanwalt & Avvocato stabilito
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Immobilientransaktionen

Kaufangebot Proposta irrevocabile di acquisto

Die proposta irrevocabile di acquisto ist das erste verbindliche Angebotsdokument beim Immobilienkauf in Italien. Der Kaufinteressent unterbreitet dem Verkäufer ein befristetes, unwiderrufliches Angebot über Objekt, Kaufpreis und wesentliche Bedingungen.

Mit Annahme durch den Verkäufer entsteht ein vollwirksames Schuldverhältnis, das Vorvertragswirkung entfalten kann — ohne dass ein separater Vorvertrag nötig wäre. In der Praxis drängen Makler oft auf eine bedingungslose Unterzeichnung, die zu erheblichen Risiken für den Käufer führt.

Praxishinweis: Die proposta sollte stets unter aufschiebenden Bedingungen (Finanzierungsvorbehalt, positive Due Diligence, Vorlage vollständiger Unterlagen) unterzeichnet werden. Anwaltliche Prüfung vor Unterzeichnung ist empfehlenswert.
→ Mehr erfahren: Immobilienrecht

Vorvertrag Contratto preliminare / Compromesso

Der contratto preliminare (auch compromesso di compravendita) ist der zentrale Vertrag beim Immobilienkauf in Italien, der beide Parteien zur Beurkundung des Hauptvertrags verpflichtet. Er bündelt Kaufpreis, Beschreibung der Immobilie, Lastenfreiheit, urbanistische Konformität, Zahlungsbedingungen und Übergabetermin.

Durch die notarielle Beurkundung und Eintragung (trascrizione) im Immobiliarregister entfaltet er Rangwirkung und schützt geleistete Vorabzahlungen. Im deutsch-italienischen Vergleich ähnelt er dem deutschen Vorkaufrecht-System, unterscheidet sich aber erheblich in Struktur und Absicherungsmechanismen.

→ Mehr erfahren: Immobilienrecht

Anzahlung / Vertragsstrafe Caparra confirmatoria vs. Caparra penitenziale

Die caparra confirmatoria (Art. 1385 c.c.) ist eine Anzahlung mit Schadensersatzfunktion: Tritt die zahlende Partei zurück, verfällt die Summe; tritt die empfangende Partei zurück, schuldet sie das Doppelte. Weitergehender Schadensersatz bleibt möglich.

Die caparra penitenziale (Art. 1386 c.c.) funktioniert als pauschalierter Rücktrittsausgleich. Der Rücktritt ist nur gegen Hinnahme des Verlustes bzw. Zahlung des Doppelten möglich — weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die sorgfältige Typisierung im Vorvertrag hat erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen.

→ Mehr erfahren: Kaufvorvertrag und Caparra

Notarielle Beurkundung Rogito / Atto notarile di compravendita

Das rogito ist die notarielle Beurkundungsurkunde des Kaufvertrags, mit der das Eigentum an der Immobilie auf den Käufer übergeht (consenso traslativo, Art. 1376 c.c.). Der Eigentumsübergang erfolgt in Italien bereits mit Unterzeichnung — die Eintragung dient der Opponierbarkeit gegenüber Dritten.

Der Notar überprüft Identität der Parteien, Lastenfreiheit, Urbanistik und APE-Angaben. Er beurkundet außerdem den Zahlungsweg. Der Käufer hat das Recht, den Notar frei zu wählen, und trägt die Notarkosten.

→ Mehr erfahren: Notarielle Beurkundung

Eintragung / Opponierbarkeit Trascrizione

Die Trascrizione ist die Eintragung eines Rechtsgeschäfts im Registro Immobiliare (Immobiliarregister). Im Gegensatz zum deutschen Grundbuchsystem bestimmt in Italien die trascrizione den Rang konkurrierender Ansprüche — sie ist jedoch keine Wirksamkeitsvoraussetzung zwischen den Parteien.

Besondere Bedeutung hat die trascrizione del preliminare (Art. 2645-bis c.c.): Die Eintragung des Vorvertrags begründet ein Immobiliar-Privileg für Vorabzahlungen (Art. 2775-bis c.c.) und schützt den Käufer vor Doppelverkäufen und Insolvenzrisiken des Verkäufers.

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Steueridentifikationsnummer Codice fiscale

Der codice fiscale ist die individuelle Steueridentifikationsnummer für natürliche Personen in Italien — vergleichbar mit der deutschen Steuer-ID. Er wird für alle rechtlich und steuerlich relevanten Vorgänge benötigt, insbesondere beim rogito, bei der Eröffnung eines italienischen Bankkontos und für die Beantragung der prima casa-Vergünstigung.

Deutsche Käufer können den codice fiscale beim zuständigen italienischen Konsulat in Deutschland, beim Agenzia delle Entrate in Italien oder über den beurkundenden Notar beantragen. Die Ausstellung ist kostenlos.

→ Mehr erfahren: Immobilienkauf in Italien

Katasterauszug Visura catastale

Die visura catastale ist der Katasterauszug aus dem Catasto (Kataster) und enthält die amtliche Beschreibung der Immobilie: Lage, Kategorie, Konsistenz (consistenza), Ertragswert (rendita catastale) sowie die eingetragenen Eigentümer. Sie ist ein zentrales Dokument der Due Diligence.

Die Katasterangaben dienen als Bemessungsgrundlage für IMU, Registersteuer im prezzo-valore-System und Erbschaftsteuer. Weichen Katasterplan und tatsächlicher Bestand voneinander ab, besteht ein erhebliches urbanistisches und steuerliches Risiko.

→ Mehr erfahren: Due Diligence Immobilien

Lastenauskunft Visura ipotecaria

Die visura ipotecaria ist der Auszug aus dem Registro Immobiliare (Immobiliarregister) und weist alle eingetragenen Belastungen einer Immobilie nach: Hypotheken (ipoteche), Pfändungsvermerke (pignoramenti), Vorkaufsrechte und sonstige Rechte Dritter.

Da das italienische Immobiliarregister personenbezogen und nicht grundstücksbezogen geführt wird, muss die Titelkette für alle bisherigen Eigentümer lückenlos zurückverfolgt werden — anders als beim deutschen Grundbuch. Eine vollständige visura ipotecaria ist unverzichtbarer Bestandteil jeder Immobilien-Due Diligence.

→ Mehr erfahren: Due Diligence und Lastenprüfung

Kataster / Immobiliarregister Catasto / Conservatoria dei Registri Immobiliari

Italien unterhält zwei getrennte Register für Immobilien: Das Catasto (Kataster) erfasst technische und steuerliche Daten der Immobilien und dient als Bemessungsgrundlage für Steuern. Die Conservatoria dei Registri Immobiliari (Immobiliarregister) dokumentiert Eigentumsrechte und Belastungen.

Im Gegensatz zum deutschen Grundbuch ist das Immobiliarregister personenbezogen organisiert und hat keinen öffentlichen Glauben (fede pubblica) — der Erwerber kann sich nicht schutzbedürftig auf unrichtige Registerangaben berufen. Dieser strukturelle Unterschied macht die anwaltliche Due Diligence beim Immobilienkauf unverzichtbar.

→ Mehr erfahren: Immobilienrecht

Bewohnbarkeitsnachweis Agibilità / Certificato di agibilità

Das certificato di agibilità (früher: certificato di abitabilità) bestätigt, dass eine Immobilie die statischen, hygienischen, energetischen und sicherheitstechnischen Mindestanforderungen für die Bewohnbarkeit erfüllt. Es wird nach Fertigstellung oder nach wesentlichen baulichen Maßnahmen von der Gemeinde ausgestellt.

Das Fehlen der agibilità kann die Nutzbarkeit der Immobilie erheblich einschränken und stellt einen Mangel dar, der den Käufer zur Preisminderung oder Vertragsauflösung berechtigen kann. Im Rahmen der Due Diligence ist die Vorlage oder ein konkreter Heilungsplan Pflicht.

→ Mehr erfahren: Immobilienkauf Checkliste

Energieausweis APE – Attestato di Prestazione Energetica

Der Attestato di Prestazione Energetica (APE) ist der italienische Energieausweis und entspricht dem deutschen Energieausweis nach GEG. Er muss bei der Vermarktung und dem Verkauf von Immobilien vorliegen und ist Bestandteil der notariellen Urkunde (rogito).

Der APE wird von zugelassenen Sachverständigen ausgestellt und klassifiziert die Immobilie nach Energieeffizienzklassen (A4 bis G). Das Fehlen des APE beim Verkauf ist bußgeldbewehrt. Für deutsche Käufer ist der APE auch relevant für die steuerliche Einordnung von Renovierungsprojekten und Förderungen (Superbonus).

→ Mehr erfahren: Immobilienkauf Steuern und Kosten

Baugenehmigungsarten Permesso di costruire / SCIA / CILA

Das italienische Baurecht kennt drei Hauptformen der Baugenehmigung: Das Permesso di costruire ist die vollständige Baugenehmigung für Neubauten und wesentliche Veränderungen. Die SCIA (Segnalazione Certificata di Inizio Attività) ermöglicht den sofortigen Baubeginn nach behördlicher Meldung für mittelschwere Eingriffe. Die CILA (Comunicazione di Inizio Lavori Asseverata) gilt für geringe bauliche Maßnahmen.

Die korrekte Einordnung einer baulichen Maßnahme und das Vorliegen des richtigen Titels sind entscheidend für die urbanistische Konformität der Immobilie. Fehler oder nachträgliche Maßnahmen ohne Titel begründen urbanistische Abweichungen, die beim Verkauf offengelegt werden müssen.

→ Mehr erfahren: Due Diligence Urbanistik

Bauamnestie Condono edilizio

Der condono edilizio ist eine gesetzliche Bauamnestie, durch die vor einem Stichtag ohne Genehmigung errichtete bauliche Anlagen nachträglich legalisiert werden können. In Italien gab es bislang drei große condoni (1985, 1994, 2003).

Für Käufer ist entscheidend, ob ein beantragter condono tatsächlich mit bescheidenem Beschluss abgeschlossen wurde (silenzio assenso reicht grundsätzlich, bedarf aber sorgfältiger Prüfung). Ein offener, unbeschiedener condono-Antrag ist ein erheblicher Due-Diligence-Mangel und kann die Weiterveräußerbarkeit beeinträchtigen.

→ Mehr erfahren: Urbanistik und Bautitel

Urbanistische Konformitätsbescheinigung Certificato di stato legittimo

Das certificato di stato legittimo ist eine mit D.L. 76/2020 (Decreto Semplificazioni) eingeführte Bescheinigung, die den gesamten urbanistisch-baurechtlichen Status einer Immobilie in einem einzigen Dokument zusammenfasst. Es ersetzt bei neueren Gebäuden die Vorlage aller historischen Einzelgenehmigungen.

Die Bescheinigung wird vom Fachplaner (tecnico abilitato) erstellt und dokumentiert die Übereinstimmung des Bestands mit allen maßgeblichen Bautiteln. Für Käufer ist sie ein wichtiger Baustein der Due Diligence; beim Verkauf ist sie Pflichtbestandteil der urbanistischen Dokumentation.

→ Mehr erfahren: Immobilienkauf Checkliste

Wohnungseigentümergemeinschaft Condominio

Das condominio ist die gesetzlich geregelte Form des Wohnungseigentums in Mehrfamilienhäusern nach italienischem Recht (Art. 1117 ff. c.c.). Jeder Wohnungseigentümer hat zwingenden Miteigentumsanteil an den gemeinschaftlichen Teilen des Gebäudes.

Beim Immobilienkauf müssen vor Vertragsschluss die delibere condominiali (Beschlüsse der Eigentümerversammlung) und offene Beitragsrückstände (morosità condominiale) geprüft werden — der Käufer haftet nach Art. 63 Disp. att. c.c. subsidiär für Rückstände des Verkäufers aus dem laufenden und dem vorangegangenen Jahr.

→ Mehr erfahren: Wohnungskauf in Italien

Spezialvollmacht Procura speciale

Die procura speciale ist eine notarielle Spezialvollmacht, die es ermöglicht, den Kaufvertrag (rogito) oder den Vorvertrag (preliminare) durch einen bevollmächtigten Vertreter zu unterzeichnen. Sie muss das Objekt, den Kaufpreis, die wesentlichen Konditionen und den bevollmächtigten Vertreter präzise bezeichnen.

Für deutsche Käufer, die den rogito-Termin nicht persönlich wahrnehmen können, bietet die procura speciale eine praktische Lösung. Die Vollmacht kann in Deutschland notariell beurkundet und anschließend mit Apostille versehen werden, um in Italien anerkannt zu werden.

→ Mehr erfahren: Notarielle Vollmacht

Eigentumsübertragung Trasferimento di proprietà

Der trasferimento di proprietà bezeichnet die Übertragung des Eigentums an einer Sache oder einem Grundstück. Im italienischen Recht vollzieht sich die Eigentumsübertragung beim Kauf durch bloße Einigung (consenso traslativo, Art. 1376 c.c.) — das Eigentum geht also bereits mit Vertragsabschluss über, nicht erst mit Übergabe oder Eintragung.

Dies unterscheidet das italienische System grundlegend vom deutschen Abstraktionsprinzip, bei dem dingliche Einigung und Übergabe (bzw. Grundbucheintragung) eigenständige Übertragungsakte sind. Die trascrizione im Immobiliarregister ist in Italien keine Voraussetzung für den Eigentumsübergang, sondern dient der Opponierbarkeit gegenüber Dritten.

→ Mehr erfahren: Immobilienrecht

Eigentumsvorbehalt Riserva della proprietà / Patto di riservato dominio

Der patto di riservato dominio (Art. 1523 ff. c.c.) ist eine vertragliche Vereinbarung, bei der das Eigentum an der verkauften Sache erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Käufer übergeht. Bis dahin verbleibt das Eigentum beim Verkäufer, obwohl der Käufer die Sache bereits in Besitz hat.

Im Vergleich zum deutschen Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB) bestehen strukturelle Parallelen. Im Immobilienrecht ist diese Gestaltung allerdings selten, da beim Grundstückskauf der Eigentumsübergang regelmäßig mit dem rogito vollzogen wird. Praxisrelevanz entfaltet der patto di riservato dominio vor allem im Mobiliarkaufrecht und bei Ratenkaufverträgen.

→ Mehr erfahren: Immobilienrecht

Miteigentum / ungeteiltes Eigentum Proprietà indivisa

Die proprietà indivisa bezeichnet das gemeinschaftliche Eigentum mehrerer Personen an einer Sache, ohne dass eine reale Aufteilung des Gegenstands stattgefunden hat. Jeder Miteigentümer hält einen ideellen Anteil (quota ideale) am Gesamtobjekt. Diese Form entsteht typischerweise in Erbengemeinschaften (comunione ereditaria) oder beim gemeinsamen Kauf durch mehrere Personen.

Jeder Miteigentümer kann über seinen Anteil verfügen, ihn verkaufen oder verpfänden. Die übrigen Miteigentümer haben ein gesetzliches Vorkaufsrecht (prelazione legale) bei Veräußerung eines Anteils an Dritte. Die Auseinandersetzung der Gemeinschaft (divisione) kann jederzeit verlangt werden.

→ Mehr erfahren: Immobilienrecht

Nacktes Eigentum Nuda proprietà

Die nuda proprietà bezeichnet das Eigentum an einer Sache oder Immobilie ohne das gleichzeitige Recht zur Nutzung und Fruchtziehung, weil einem Dritten ein Nießbrauch (usufrutto) zusteht. Der Nackteigentümer trägt die Substanz des Eigentumsrechts, ist aber in der tatsächlichen Nutzung beschränkt.

Diese Konstellation entsteht häufig bei Schenkungen mit Nießbrauchsvorbehalt (donazione con riserva di usufrutto): Der Schenker überträgt die nuda proprietà auf den Beschenkten und behält sich den Nießbrauch auf Lebenszeit vor. Mit dem Tod des Nießbrauchers wächst die volle Nutzungsbefugnis automatisch dem Nackteigentümer zu (consolidazione), ohne weiteren Übertragungsakt.

→ Mehr erfahren: Schenkung und Nachlassplanung

Volles Eigentum Piena proprietà

Die piena proprietà bezeichnet das vollständige, unbelastete Eigentumsrecht an einer Sache — also Eigentum, das nicht durch einen Nießbrauch (usufrutto) oder sonstige dingliche Nutzungsrechte Dritter eingeschränkt ist. Es umfasst das Recht zur Nutzung, Fruchtziehung und Verfügung über die Sache im Rahmen der gesetzlichen Grenzen.

Die piena proprietà steht im Gegensatz zur nuda proprietà: Beim Tod des Nießbrauchers vereinigen sich nacktes Eigentum und Nießbrauchsrecht automatisch zur piena proprietà in der Person des bisherigen Nackteigentümers. Beim Kauf einer Immobilie sollte stets geprüft werden, ob piena oder nuda proprietà veräußert wird.

→ Mehr erfahren: Immobilienrecht

Eigentumsfreiheitsklage Azione negatoria

Die azione negatoria (Art. 949 c.c.) ist die Klage des Eigentümers, mit der er die Feststellung begehrt, dass ein Dritter keine dinglichen Rechte an seiner Sache hat, und gleichzeitig die Einstellung störender Handlungen und die Beseitigung der Störungsquelle verlangen kann.

Im Immobilienrecht ist sie besonders relevant, wenn Dritte unberechtigte Dienstbarkeiten (servitù) oder sonstige dingliche Rechte behaupten oder tatsächlich ausüben. Im Gegensatz zur deutschen Eigentumsfreiheitsklage (§ 1004 BGB) ist die azione negatoria ausschließlich dem Eigentümer vorbehalten; bloße Besitzer haben andere Rechtsbehelfe.

→ Mehr erfahren: Immobilienrecht

Grundeigentum Proprietà fondiaria

Die proprietà fondiaria bezeichnet das Eigentum an Grundstücken und Liegenschaften nach italienischem Recht. Gemäß Art. 840 c.c. erstreckt sich das Grundeigentum auf den Untergrund (sottosuolo) bis zu jener Tiefe, in der der Eigentümer ein berechtigtes Interesse an der Nutzung hat, sowie auf den darüber liegenden Raum (spazio sovrastante) in entsprechender Höhe.

Einschränkungen ergeben sich durch Bergbaurecht, öffentliche Infrastrukturrechte und behördliche Beschränkungen. Im grenzüberschreitenden Kontext ist zu beachten, dass für dingliche Rechte an Grundstücken stets das Recht des Belegenheitsorts gilt (lex rei sitae) — für in Italien gelegene Grundstücke also stets italienisches Recht.

→ Mehr erfahren: Immobilienrecht
Steuern & Kosten beim Immobilienkauf

Grundsteuer IMU – Imposta Municipale Unica

Die Imposta Municipale Unica (IMU) ist die kommunale Grundsteuer auf Immobilien in Italien. Sie wird jährlich in zwei Raten (15. Juni und 16. Dezember) entrichtet und berechnet sich auf Grundlage des Katasterwerts (rendita catastale) multipliziert mit einem gesetzlichen Koeffizienten und dem kommunalen Steuersatz.

Befreit ist der eingemeldete Erstwohnsitz (prima casa) — nicht jedoch Luxusimmobilien (Katasterkategorien A/1, A/8, A/9). Für deutsche Käufer von Ferienhäusern und Zweitwohnungen in Italien ist die IMU regelmäßig zu zahlen. Seit 2020 gilt eine Sonderregelung für EU-Rentner, die ihren Erstwohnsitz in Italien haben.

→ Mehr erfahren: Steuern beim Immobilienkauf

Abfallgebühr TARI – Tassa sui Rifiuti

Die TARI ist die kommunale Abfallgebühr in Italien, die für die Entsorgung und das Recycling von Haushaltsabfällen erhoben wird. Sie wird von der jeweiligen Gemeinde (Comune) festgesetzt und richtet sich nach der Wohnfläche und der Anzahl der Bewohner.

Anders als die IMU trifft die TARI in der Regel denjenigen, der die Immobilie tatsächlich nutzt — also auch Mieter. Bei Leerstand kann eine reduzierte TARI beantragt werden. Für deutsche Eigentümer einer Ferienimmobilie in Italien ist die TARI jährlich beim zuständigen Comune zu entrichten.

→ Mehr erfahren: Laufende Kosten Ferienhaus Italien

Registersteuer Imposta di registro

Die imposta di registro ist die Übertragungssteuer beim Immobilienkauf von einer Privatperson (kein Umsatzsteuer-Vorgang). Sie beträgt grundsätzlich 9% des Kaufpreises (oder Katasterwerts im prezzo-valore-System). Beim begünstigten Erstwohnungskauf (prima casa) reduziert sie sich auf 2%.

Hinzu kommen Festgebühren: imposta ipotecaria und imposta catastale (je 50 Euro im Privatpersonenverkauf). Beim Kauf von einem Bauträger (innerhalb von 5 Jahren nach Fertigstellung) fällt stattdessen Umsatzsteuer (IVA) an: 4% (prima casa) oder 10% (Normalfall) bzw. 22% (Luxusklasse).

→ Mehr erfahren: Steuern beim Immobilienkauf Italien

Erstwohnungsbegünstigung Prima casa

Die prima casa-Begünstigung gewährt beim Kauf des Erstwohnsitzes in Italien einen erheblich reduzierten Steuersatz: Die imposta di registro sinkt von 9% auf 2%, IMU entfällt auf den Erstwohnsitz. Voraussetzung ist, dass der Käufer sich innerhalb von 18 Monaten nach Kauf an der Immobilie als Hauptwohnsitz anmeldet und keine weitere prima casa-Immobilie in Italien besitzt.

Für EU-Bürger (inkl. Deutsche) ist die Inanspruchnahme der Begünstigung möglich, auch wenn sie nicht in Italien leben — dann jedoch nur für eine Immobilie, in der sie tatsächlich ihren Hauptwohnsitz begründen. Die vorzeitige Veräußerung innerhalb von 5 Jahren ohne Reinvestition führt zur Nachversteuerung.

→ Mehr erfahren: Prima casa Steuervorteil

Vereinfachte Steuerbemessungsgrundlage Prezzo-valore

Das prezzo-valore-System ermöglicht es beim Kauf einer Wohnimmobilie von einer Privatperson, die imposta di registro nicht auf den tatsächlichen Kaufpreis, sondern auf den (in der Regel deutlich niedrigeren) Katasterwert (valore catastale) zu berechnen. Auf Antrag des Käufers beim rogito kann so die Steuerlast erheblich reduziert werden.

Der valore catastale ergibt sich aus der rendita catastale multipliziert mit einem gesetzlichen Koeffizienten (z. B. 126 für prima casa, 63 für die meisten anderen Wohngebäude). Das System schafft auch Anreize zur vollständigen Kaufpreisoffenlegung.

→ Mehr erfahren: Steuern beim Immobilienkauf

Ersatzsteuer bei Hypothekendarlehen Imposta sostitutiva

Die imposta sostitutiva ist eine Pauschalsteuer, die bei der Aufnahme eines Hypothekendarlehens in Italien anstelle der sonst anfallenden Einzel-Stempelsteuern erhoben wird. Sie beträgt 0,25% der Darlehenssumme beim prima casa-Kauf und 2% bei anderen Immobilienkrediten.

Die Steuer wird von der Finanzierungsbank direkt einbehalten und an die Steuerbehörden abgeführt. Für deutsche Käufer, die ihre Ferienimmobilie in Italien über eine Hypothek (mutuo ipotecario) finanzieren, ist die imposta sostitutiva ein relevanter Transaktionskostenfaktor.

→ Mehr erfahren: Immobilienfinanzierung in Italien

Spekulationsgewinn / 5-Jahres-Frist Plusvalenza immobiliare

Die plusvalenza immobiliare ist der steuerpflichtige Spekulationsgewinn beim Weiterverkauf einer Immobilie innerhalb von fünf Jahren nach dem Kauf (Art. 67 TUIR). Er unterliegt der Einkommensteuer (IRPEF) oder wahlweise einer Pauschalsteuer von 26% (imposta sostitutiva).

Kein steuerpflichtiger Gewinn entsteht, wenn die Immobilie für den größten Teil des Haltezeitraums als Hauptwohnsitz (abitazione principale) genutzt wurde, oder wenn sie durch Erbschaft erworben wurde. Im Vergleich zu Deutschland (10-jährige Spekulationsfrist) ist die 5-Jahres-Frist in Italien kürzer — aber das DBA muss berücksichtigt werden.

→ Mehr erfahren: Steuern beim Immobilienverkauf

Doppelbesteuerungsabkommen Convenzione contro la doppia imposizione Germania–Italia

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland–Italien aus dem Jahr 1989 regelt, in welchem Staat Einkünfte und Vermögen von Personen, die in beiden Ländern steuerpflichtig sind, besteuert werden dürfen. Es folgt dem OECD-Musterabkommen.

Für Immobilieneigentümer ist Art. 6 DBA zentral: Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Miete, Pachtzins) werden vorrangig im Belegenheitsstaat besteuert — also in Italien. Deutschland hat das Besteuerungsrecht für in Italien belegene Immobilien weitgehend abgetreten, kann die italienischen Einkünfte aber für den Progressionsvorbehalt berücksichtigen. Auch Veräußerungsgewinne (Art. 13 DBA) werden primär in Italien besteuert.

→ Mehr erfahren: Steuern Ferienhaus Italien

Hypothekar- und Katastersteuer bei Erbschaft Imposta ipotecaria + catastale

Bei der Übertragung von Immobilien im Erbfall fallen in Italien neben der Erbschaftsteuer zusätzlich die imposta ipotecaria (2% des Immobilienwerts) und die imposta catastale (1% des Immobilienwerts) an. Beim prima casa-Erwerb im Erbfall betragen diese jeweils nur 200 Euro pauschal.

Diese Steuern werden auf den valore catastale der geerbten Immobilien berechnet. Sie sind bei der Abgabe der dichiarazione di successione zu entrichten und von deutschen Erben oft unterschätzt, da vergleichbare Steuern im deutschen Erbschaftsteuerrecht nicht vorkommen.

→ Mehr erfahren: Erbrecht Italien

Einkommensteuer natürlicher Personen IRPEF – Imposta sul Reddito delle Persone Fisiche

Die IRPEF ist die italienische Einkommensteuer für natürliche Personen und erfasst unter anderem Mieteinnahmen aus in Italien gelegenen Immobilien. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Italien (Art. 6 DBA) sind Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen grundsätzlich im Belegenheitsstaat — also in Italien — steuerpflichtig.

In Deutschland werden die in Italien besteuerten Mieteinkünfte von der Bemessungsgrundlage freigestellt, fließen aber in den Progressionsvorbehalt ein und erhöhen so den Steuersatz auf das verbleibende in Deutschland zu versteuernde Einkommen. Alternativ zur regulären IRPEF-Besteuerung können Vermieter in Italien die cedolare secca (Pauschalsteuer von 21% bzw. 10%) wählen.

→ Mehr erfahren: Steuern Ferienhaus Italien

Erbschaftsteuer Imposta di successione

Die imposta di successione ist die italienische Erbschaftsteuer auf den Erwerb von Todes wegen. Die Steuersätze und Freibeträge staffeln sich nach dem Verwandtschaftsgrad: Für Ehegatten und direkte Abkömmlinge gilt ein Freibetrag von je 1.000.000 Euro pro Person bei einem Steuersatz von 4%; für Geschwister beträgt der Freibetrag 100.000 Euro bei 6%; für übrige Verwandte bis zum 4. Grad 6% ohne Freibetrag; für alle anderen 8%.

Im Vergleich zur deutschen Erbschaftsteuer sind die Freibeträge und Steuersätze in Italien erheblich günstiger. Im grenzüberschreitenden Kontext kann Deutschland für in Deutschland ansässige Erben auch das in Italien gelegene Vermögen der deutschen Erbschaftsteuer unterwerfen, wobei die in Italien entrichtete Steuer angerechnet wird.

→ Mehr erfahren: Erbschaftsteuer Deutschland–Italien

Gemeindeimmobiliensteuer ICI / IMU – Imposta Comunale sugli Immobili / Imposta Municipale Unica

Die Imposta Comunale sugli Immobili (ICI) war die kommunale Grundsteuer auf Immobilien in Italien und wurde zum 1. Januar 2012 durch die Imposta Municipale Unica (IMU) abgelöst. Beide Steuern gehören zum Bereich des diritto tributario (Steuerrecht) und belasten Eigentümer von in Italien gelegenen Immobilien.

Bemessungsgrundlage der IMU ist die rendita catastale (der katasterrechtliche Ertragswert), multipliziert mit einem gesetzlich festgelegten Koeffizienten und dem von der jeweiligen Gemeinde bestimmten Steuersatz. Der eingemeldete Hauptwohnsitz (prima casa) ist von der IMU befreit; für Ferienhäuser und Zweitwohnungen ist die Steuer in zwei Raten (Juni und Dezember) zu entrichten.

→ Mehr erfahren: Steuern beim Immobilienkauf
Erbrecht

EU-Erbrechtsverordnung Regolamento (UE) n. 650/2012 (EuErbVO)

Die EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 gilt seit dem 17. August 2015 und regelt in allen EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark, Irland und UK) einheitlich, welches nationale Erbrecht auf grenzüberschreitende Erbfälle Anwendung findet sowie die internationale Zuständigkeit der Nachlassgerichte.

Grundsatz ist das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes. Ein Deutscher, der überwiegend in Italien lebt, wird grundsätzlich nach italienischem Erbrecht beerbt — es sei denn, er hat in einem Testament eine wirksame Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts getroffen (Art. 22 EuErbVO). Diese Gestaltungsmöglichkeit ist für binational lebende Personen von herausragender praktischer Bedeutung.

→ Mehr erfahren: Erbrecht Deutschland–Italien

Pflichtteil nach italienischem Recht Legittima / Quota di riserva

Die legittima (auch quota di riserva) ist der zwingende Mindestanteil am Nachlass, der nach italienischem Erbrecht dem Ehegatten, den Abkömmlingen und — bei Fehlen von Abkömmlingen — den Eltern zusteht. Dieser Pflichtteil kann weder durch Testament noch durch Schenkungen vollständig entzogen werden.

Im Unterschied zum deutschen Pflichtteil gewähren die italienischen legittimari Ansprüche als Erben (nicht nur Geldansprüche): Sie können die Zuweisung konkreter Nachlassgegenstände verlangen und Schenkungen unter Lebenden durch die azione di riduzione anfechten. Dies hat erhebliche praktische Konsequenzen bei der Nachlassplanung.

→ Mehr erfahren: Pflichtteil Italien

Herabsetzungsklage Azione di riduzione

Die azione di riduzione ist die Klage der Pflichtteilsberechtigten (legittimari) gegen pflichtteilverletzende letztwillige Verfügungen oder Schenkungen unter Lebenden. Sie richtet sich auf Herabsetzung der beeinträchtigenden Zuwendungen auf das zulässige Maß.

Besonders relevant ist die Möglichkeit, vergangene Schenkungen des Erblassers anzufechten — auch wenn diese bereits vor Jahren vollzogen wurden. Für Immobilienerwerber in Italien bedeutet dies: Der Kauf einer ehemals geschenkten Immobilie birgt das Risiko der Restitutionsklage durch übergangene Pflichtteilsberechtigte, falls der Veräußerer der Immobilie nach einem Erbfall von einem legittimario in Anspruch genommen wird.

→ Mehr erfahren: Erbrecht und Immobilien

Fiktive Hinzurechnung von Schenkungen Riunione fittizia

Die riunione fittizia ist ein rechnerisches Verfahren zur Ermittlung der Pflichtteilsquoten nach italienischem Erbrecht (Art. 556 c.c.): Dem tatsächlichen Nachlass werden alle zu Lebzeiten des Erblassers getätigten Schenkungen (donazioni) fiktiv hinzugerechnet, um die Bemessungsgrundlage der legittima zu berechnen.

Diese Vorschrift bedeutet in der Praxis, dass selbst weit zurückliegende Schenkungen — einschließlich Immobilienschenkungen — im Erbfall für die Pflichtteilsberechnung relevant bleiben. Eine umfassende Nachlassplanung muss daher alle früheren Schenkungen des Erblassers berücksichtigen.

→ Mehr erfahren: Nachlassplanung Italien

Eigenhändiges Testament Testamento olografo

Das testamento olografo ist das eigenhändige Testament nach italienischem Recht (Art. 602 c.c.). Es muss vollständig handschriftlich geschrieben, mit Datum versehen und unterschrieben sein. Es bedarf keines Notars und kann privat aufbewahrt oder beim Notar hinterlegt werden.

Gegenüber dem deutschen eigenhändigen Testament bestehen keine grundsätzlichen strukturellen Unterschiede; entscheidend sind aber Formvorschriften und das anwendbare Recht (EuErbVO). Im deutsch-italienischen Kontext kann ein in Deutschland errichtetes eigenhändiges Testament nach italienischen Formvorschriften problematisch sein, wenn italienisches Erbrecht Anwendung findet.

→ Mehr erfahren: Testament Deutschland–Italien

Öffentliches Testament Testamento pubblico

Das testamento pubblico ist das notarielle Testament nach italienischem Recht (Art. 603 c.c.). Es wird vom Erblasser gegenüber einem Notar in Anwesenheit von zwei Zeugen mündlich erklärt oder vorgelesen, vom Notar beurkundet und im Nationalregister der Testamente (Registro Generale dei Testamenti) registriert.

Das öffentliche Testament bietet höchste Rechtssicherheit, da der Notar Willensfreiheit und Testierfähigkeit prüft. Es ist die bevorzugte Form für komplexe deutsch-italienische Erbfälle mit Immobilienvermögen und sollte eine ausdrückliche Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO enthalten.

→ Mehr erfahren: Nachlassplanung mit Notar

Geheimes Testament Testamento segreto

Das testamento segreto ist eine besondere Testamentsform des italienischen Rechts (Art. 604 c.c.): Der Erblasser erstellt und versiegelt das Testament selbst und übergibt es dem Notar in Anwesenheit von zwei Zeugen zur Aufbewahrung. Der Notar beurkundet die Übergabe, liest aber den Inhalt nicht.

Das geheime Testament verbindet die Vertraulichkeit des eigenhändigen Testaments mit der Förmlichkeit der notariellen Aufbewahrung. In der Praxis ist es selten — es bietet jedoch einen Vorteil, wenn der Erblasser den Inhalt absolut vertraulich halten, aber gleichzeitig die Existenz eines Testaments sicherstellen möchte.

→ Mehr erfahren: Testamentsformen in Italien

Erbverträge / Familiengesellschaftsvertrag Patti successori / Patto di famiglia

Erbverträge (patti successori) sind nach italienischem Recht grundsätzlich verboten (Art. 458 c.c.) — eine Disposition über einen künftigen Nachlass durch Vertrag ist nichtig. Dies unterscheidet das italienische Recht erheblich vom deutschen Erbrecht, das Erbverträge ausdrücklich ermöglicht.

Eine wichtige Ausnahme bildet der patto di famiglia (Familiengesellschaftsvertrag, L. 55/2006): Er ermöglicht die Übertragung eines Unternehmens oder von Unternehmensanteilen zu Lebzeiten auf Abkömmlinge unter Anrechnung auf die legittima. Im deutsch-italienischen Kontext ist Vorsicht geboten, wenn ein in Deutschland errichteter Erbvertrag auf Vermögen in Italien einwirken soll.

→ Mehr erfahren: Nachlassplanung und Unternehmensnachfolge

Erbschaftsteuererklärung Dichiarazione di successione

Die dichiarazione di successione ist die Erbschaftsteuererklärung, die nach dem Tod des Erblassers beim italienischen Agenzia delle Entrate einzureichen ist. Die Frist beträgt 12 Monate ab dem Todestag. Zur Abgabe verpflichtet sind die Erben und Vermächtnisnehmer.

In der Erklärung müssen alle in Italien gelegenen Nachlasswerte — insbesondere Immobilien — angegeben werden. Ohne Einreichung der dichiarazione kann die Übertragung von Immobilien im Grundbuch nicht vollzogen werden. Für deutsche Erben mit ererbten Immobilien in Italien ist die fristgerechte Abgabe daher unerlässlich.

→ Mehr erfahren: Erbschaft in Italien abwickeln

Europäisches Nachlasszeugnis Certificato successorio europeo (ENZ)

Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) ist ein auf Grundlage der EuErbVO (Art. 62 ff.) ausgestelltes Dokument, das Erben, Vermächtnisnehmern und Testamentsvollstreckern ermöglicht, ihre Rechtsstellung in anderen EU-Mitgliedstaaten ohne Apostille und ohne Übersetzung nachzuweisen. Es hat in allen EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) gleiche Wirkung.

Im deutsch-italienischen Nachlassbereich ersetzt das ENZ den deutschen Erbschein in Italien. Für deutsche Erben von in Italien belegenen Immobilien ist es das zentrale Legitimationsdokument für die trascrizione der Eigentumsübertragung auf die Erben beim Immobiliarregister.

→ Mehr erfahren: Europäisches Nachlasszeugnis

Erbengemeinschaft Comunione ereditaria

Die comunione ereditaria ist die Erbengemeinschaft nach italienischem Recht, die entsteht, wenn mehrere Erben denselben Nachlass beerben. Sie ist eine Gemeinschaft nach Bruchteilen (comunione pro indiviso) — nicht nach Gesamthandsrecht wie die deutsche Erbengemeinschaft.

Jeder Miterbe kann seinen Anteil grundsätzlich frei übertragen und die Auseinandersetzung (divisione ereditaria) jederzeit verlangen. Beim gemeinschaftlichen Besitz einer geerbten Immobilie können Meinungsverschiedenheiten zwischen Miterben daher schnell zur gerichtlichen Teilungsversteigerung (scioglimento della comunione) führen — ein Risiko, das bei der Nachlassplanung bedacht werden sollte.

→ Mehr erfahren: Erbengemeinschaft und Immobilien

Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt Donazione con riserva di usufrutto

Die donazione con riserva di usufrutto ist eine Schenkung unter Lebenden, bei der der Schenker (donante) sich das Nießbrauchsrecht (usufrutto) an der übertragenen Immobilie lebenslang vorbehält. Das Eigentum wird sofort übertragen; Nutzung und Erträge verbleiben beim Schenker bis zu seinem Tod.

Diese Gestaltung ist ein verbreitetes Instrument der vorweggenommenen Erbfolge in Italien. Steuerlich ist darauf zu achten, dass bei der Berechnung der Schenkungsteuer nur der auf die Schenkung entfallende Wert (nach Abzug des Nießbrauchswerts) besteuert wird. Im Erbfall ist die Schenkung bei der riunione fittizia mit dem vollen Wert hinzuzurechnen.

→ Mehr erfahren: Schenkung und Nachlassplanung

Erbschaft- und Schenkungsteuer Imposta sulle successioni e donazioni

Die italienische Erbschaft- und Schenkungsteuer (imposta sulle successioni e donazioni) ist im Vergleich zur deutschen erheblich günstiger: Für den Ehegatten und direkte Abkömmlinge gilt ein Freibetrag von 1 Mio. Euro je Begünstigtem und ein Steuersatz von nur 4%. Für Geschwister beträgt der Freibetrag 100.000 Euro bei einem Satz von 6%, für übrige Verwandte bis zum 4. Grad 6% ohne Freibetrag, für Dritte 8%.

Im DBA-Kontext ist zu beachten, dass Deutschland bei in Deutschland lebenden Erben auch für in Italien belegenes Vermögen Erbschaftsteuer erheben kann — mit Anrechnung der in Italien bezahlten Steuer. Eine koordinierte Nachlassplanung ist erforderlich, um Doppelbelastungen zu vermeiden.

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Ruhende Erbschaft Eredità giacente

Die eredità giacente bezeichnet die Erbschaft, die nach dem Tod des Erblassers noch nicht angenommen wurde und sich in einem Schwebezustand befindet. Sie besitzt in dieser Phase eine eigene Rechtspersönlichkeit als Vermögensmasse. Das Gericht kann auf Antrag einen Nachlassverwalter (curatore dell'eredità giacente) bestellen, der die Nachlassgüter verwahrt und verwaltet.

Der Zustand der eredità giacente endet mit der Annahme der Erbschaft (auch mit dem Recht des Inventars), mit der Ausschlagung durch alle Berufenen oder mit Ablauf der gesetzlichen Annahmefristen. Für Gläubiger des Erblassers und für Schuldner des Nachlasses ist die Kenntnis dieses Zwischenstadiums von praktischer Bedeutung.

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Ausgleichung Collazione ereditaria

Die collazione ereditaria (Art. 737 ff. c.c.) verpflichtet Abkömmlinge und den Ehegatten, die sie zu Lebzeiten vom Erblasser erhaltenen Schenkungen bei der Erbauseinandersetzung in die Erbmasse einzubringen. Ziel ist die Gleichbehandlung der Miterben; was ein Miterbe vorab erhalten hat, wird auf seinen Erbteil angerechnet.

Die Ausgleichungspflicht kann durch letztwillige Verfügung oder bereits in der Schenkungsurkunde dispensiert werden (dispensa dalla collazione). Die Ausgleichung erfolgt entweder in natura (Rückgabe des Geschenkten) oder durch Wertanrechnung. Im deutsch-italienischen Kontext ist zu beachten, dass das deutsche Recht (§§ 2050 ff. BGB) ähnliche Ausgleichungsregelungen kennt, aber in den Voraussetzungen und Rechtsfolgen abweicht.

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Annahme mit dem Recht des Inventars Beneficio d'inventario

Das beneficio d'inventario ist die Möglichkeit, die Erbschaft anzunehmen und gleichzeitig die Haftung für Nachlassschulden auf den Bestand des Nachlasses zu beschränken. Der Erbe haftet Nachlassgläubigern nur bis zur Höhe des im Inventar verzeichneten Nachlasswerts — sein persönliches Vermögen bleibt geschützt.

Die Erklärung muss innerhalb von drei Monaten nach Errichtung des Inventars abgegeben werden; ohne diese Erklärung innerhalb der gesetzlichen Fristen gilt die Erbschaft als vorbehaltlos angenommen. Für Erben, die sich über das Ausmaß der Nachlassschulden unsicher sind — insbesondere bei grenzüberschreitenden Nachlässen mit unbekannten Verbindlichkeiten — ist das beneficio d'inventario ein wichtiges Schutzinstrument.

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Zur Erbschaft berufene Person Chiamato all'eredità

Der chiamato all'eredità ist die Person, die durch Gesetz (gesetzliche Erbfolge) oder durch Testament zur Erbschaft berufen ist, die Erbschaft aber noch nicht angenommen hat. In dieser Phase hat sie noch nicht den Status des Erben (erede), kann aber bereits Maßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses ergreifen.

Der chiamato muss innerhalb der gesetzlichen Fristen entscheiden, ob er annimmt, ausschlägt oder mit dem Recht des Inventars annimmt. Tut er innerhalb von zehn Jahren nichts, erlischt sein Berufungsrecht. Diese Unterscheidung zwischen chiamato (Berufener) und erede (Erbe nach Annahme) ist im italiano-deutschen Erbrechtsverkehr von erheblicher praktischer Bedeutung für Legitimationsnachweise und Haftungsfragen.

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Teilung der Erbschaft Divisione dell'eredità

Die divisione dell'eredità ist die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (comunione ereditaria), bei der die gemeinschaftlichen Nachlassgegenstände den einzelnen Miterben real zugewiesen werden. Sie kann freiwillig durch Einigung der Miterben erfolgen (divisione amichevole oder contrattuale) oder auf Antrag eines Miterben gerichtlich (divisione giudiziale).

Sind im Nachlass Immobilien enthalten, bedarf die einvernehmliche Erbauseinandersetzung der notariellen Form und der Eintragung im Immobiliarregister. Die gerichtliche Teilung wird durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen (perito) vorbereitet. Im deutsch-italienischen Erbfall mit Immobilienvermögen in Italien ist die notarielle Divisione der übliche Weg der Nachlassabwicklung.

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Gemeinschaftliches Testament Testamento congiuntivo

Das testamento congiuntivo ist ein in einem gemeinsamen Akt errichtetes Testament mehrerer Personen. Es ist nach italienischem Recht grundsätzlich verboten (Art. 589 c.c.) und nichtig — unabhängig davon, ob es sich um ein testamento congiuntivo correspettivo (gegenseitige Zuwendungen) oder ein simultaneo (unabhängige Anordnungen in einer Urkunde) handelt.

Dies steht im direkten Gegensatz zum deutschen Recht, das das gemeinschaftliche Testament — insbesondere das Berliner Testament der Ehegatten (§§ 2265 ff. BGB) — ausdrücklich ermöglicht. Im deutsch-italienischen Kontext muss ein in Deutschland errichtetes gemeinschaftliches Testament sorgfältig auf seine Wirkungen nach dem anwendbaren Erbrecht überprüft werden.

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Ausschlagung der Erbschaft Rinunzia all'eredità

Die rinunzia all'eredità ist die formelle Erklärung des Verzichts auf eine angefallene Erbschaft. Sie muss vor einem Notar oder beim zuständigen Kanzleigericht (cancelleria del tribunale) abgegeben werden. Die Ausschlagung kann bis zu zehn Jahre nach dem Anfall der Erbschaft erklärt werden, solange die Annahme noch nicht erfolgt ist.

Mit der Ausschlagung gilt der Erbfall für den Ausschlagenden als nicht eingetreten; er wird durch den nächsten Berufenen ersetzt. Gläubiger des Ausschlagenden können die Ausschlagung unter bestimmten Umständen anfechten (azione revocatoria), wenn sie dadurch benachteiligt werden. Im deutsch-italienischen Kontext sind die Formvoraussetzungen und die unterschiedlichen Fristen (Deutschland: 6 Wochen/6 Monate; Italien: grundsätzlich 10 Jahre) zu beachten.

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Schenkung zur Belohnung Donazione rimuneratoria

Die donazione rimuneratoria ist eine Schenkung, die als Gegenleistung oder Belohnung für früher erbrachte Dienste oder Leistungen gewährt wird, für die rechtlich kein Entgeltanspruch bestand. Sie unterscheidet sich von der reinen Schenkung (donazione liberale) durch den ihr zugrunde liegenden Anerkennungs- und Belohnungswillen.

Praktisch bedeutsam ist, dass die donazione rimuneratoria schwerer anfechtbar ist als eine gewöhnliche Schenkung: Sie kann vom Schenker weniger leicht widerrufen werden und ist gegenüber der azione di riduzione der Pflichtteilsberechtigten widerstandsfähiger. Im Nachlassplanungs-Kontext sollte die Qualifikation einer Zuwendung als donazione rimuneratoria stets sorgfältig dokumentiert werden.

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Gesellschafts- & Kollisionsrecht

Gesellschaft mit beschränkter Haftung S.r.l. – Società a responsabilità limitata

Die Società a responsabilità limitata (S.r.l.) ist die dem deutschen GmbH-Recht nächststehende Kapitalgesellschaftsform des italienischen Rechts. Die Haftung der Gesellschafter ist auf ihre Einlage beschränkt; das Mindestkapital beträgt 1 Euro (Einpersonen-S.r.l.) bzw. grundsätzlich 10.000 Euro. Eine vereinfachte Form (S.r.l. semplificata) ermöglicht die Gründung mit minimalen Kosten.

Im deutsch-italienischen Unternehmenskontext wird die S.r.l. häufig als Vehikel für Immobilieninvestitionen genutzt. Dabei sind die strukturellen Unterschiede zur deutschen GmbH — insbesondere bei Gesellschafterrechten, Gewinnausschüttung und Geschäftsführerhaftung — sorgfältig zu berücksichtigen.

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Aktiengesellschaft S.p.A. – Società per Azioni

Die Società per Azioni (S.p.A.) ist die dem deutschen Aktiengesetz entsprechende Kapitalgesellschaftsform des italienischen Rechts. Das Mindestgrundkapital beträgt 50.000 Euro. Sie eignet sich insbesondere für größere Unternehmen, die Zugang zu Kapitalmärkten anstreben oder komplexe Governance-Strukturen benötigen.

Die S.p.A. kann zwischen zwei Leitungsstrukturen wählen: dem traditionellen Modell mit Verwaltungsrat und Kontrollgremium, dem dualistischen oder dem monistischen Modell. Im deutsch-italienischen M&A-Kontext ist die Kenntnis der strukturellen Unterschiede zur deutschen AG unverzichtbar.

→ Mehr erfahren: Gesellschaftsrecht und M&A

Handelsregister Registro delle Imprese

Das Registro delle Imprese ist das offizielle Handelsregister in Italien, geführt von den jeweiligen Camere di Commercio (Handelskammern). Es enthält konstitutive und deklaratorische Eintragungen über Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Einzelunternehmer und Genossenschaften.

Die Eintragung im Registro delle Imprese ist für Kapitalgesellschaften konstitutiv — die Rechtspersönlichkeit entsteht erst mit Eintragung. Im Gegensatz zum deutschen Handelsregister sind Auszüge und Unterlagen über das Online-Portal telemaco.infocamere.it öffentlich zugänglich. Eine Prüfung des Registers ist bei jeder Transaktion mit italienischen Gesellschaften obligatorisch.

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Handelskammer Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura

Die Camera di Commercio (Handelskammer) ist in Italien eine öffentlich-rechtliche Institution mit Pflichtmitgliedschaft für Unternehmen. Sie führt das Registro delle Imprese, stellt amtliche Auszüge aus, beglaubigt Handelsunterlagen und unterstützt internationale Handelsbeziehungen.

Im deutsch-italienischen Rechtsverkehr ist die Deutsch-Italienische Handelskammer (AHK Italien / Camera di Commercio Italo-Germanica) in Mailand eine wichtige Institution für die Vernetzung und Unterstützung bilateral tätiger Unternehmen. Amtliche Bescheinigungen der Camera di Commercio werden in deutschen Verwaltungsverfahren als gleichwertig zu IHK-Bescheinigungen akzeptiert.

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Anwendbares Vertragsrecht Rom I-Verordnung (EG Nr. 593/2008)

Die Rom I-Verordnung regelt das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht in der EU. Sie ermöglicht grundsätzlich eine freie Rechtswahl der Parteien (Art. 3). Fehlt eine Rechtswahl, bestimmt sich das Vertragsstatut primär nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der Partei, die die charakteristische Leistung erbringt (Art. 4).

Im deutsch-italienischen Vertragsverkehr ist eine ausdrückliche Rechtswahl dringend empfohlen: Ohne Wahl kann das Vertragsstatut unerwartete Ergebnisse liefern — z. B. die Anwendung italienischen Rechts auf einen Vertrag zwischen einem deutschen Käufer und einem deutschen Verkäufer, wenn die Leistung in Italien zu erbringen ist.

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Anwendbares Deliktsrecht Rom II-Verordnung (EG Nr. 864/2007)

Die Rom II-Verordnung bestimmt das auf außervertragliche Schuldverhältnisse (insbesondere unerlaubte Handlungen, ungerechtfertigte Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag) anwendbare Recht in der EU. Grundregel ist das Recht des Schadenseintrittsorts (lex loci damni).

Im deutsch-italienischen Kontext relevant ist Rom II insbesondere bei Produkthaftung, Wettbewerbsverstößen und grenzüberschreitenden Schäden. Eine Rechtswahl für deliktische Ansprüche ist ebenfalls möglich, jedoch an engere Voraussetzungen geknüpft als bei Rom I.

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Internationale Zuständigkeit Brüssel Ia-Verordnung (EG Nr. 1215/2012)

Die Brüssel Ia-Verordnung regelt die internationale gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen zwischen EU-Mitgliedstaaten. Sie ist seit dem 10. Januar 2015 in Kraft und hat die Brüssel I-Verordnung ersetzt.

Im deutsch-italienischen Rechtsverkehr bestimmt die Brüssel Ia, ob ein deutsches oder ein italienisches Gericht zuständig ist. Grundregel ist die Zuständigkeit am Wohnsitz des Beklagten. Ausschließliche Zuständigkeiten gelten u. a. für Klagen über Rechte an unbeweglichem Vermögen (Gerichtsstand des Belegenheitsorts). Gerichtsstandsklauseln in Verträgen sind unter den Voraussetzungen des Art. 25 Brüssel Ia wirksam.

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Europäischer Vollstreckungstitel Titolo esecutivo europeo

Der Europäische Vollstreckungstitel (EuVTVO, EG Nr. 805/2004) ermöglicht die direkte Vollstreckung eines gerichtlichen Urteils über eine unbestrittene Forderung in einem anderen EU-Mitgliedstaat, ohne ein gesondertes Anerkennungsverfahren (Exequatur) durchlaufen zu müssen. Das Ausgangsgericht bestätigt das Urteil als Europäischen Vollstreckungstitel.

Für deutsch-italienische Handelsbeziehungen bedeutet dies: Ein in Deutschland titulierter Anspruch kann mit der EuVT-Bestätigung direkt in Italien vollstreckt werden und umgekehrt. Dies vereinfacht die grenzüberschreitende Forderungsdurchsetzung erheblich.

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Rechtsanwaltskammer Mailand Ordine degli Avvocati di Milano

Der Ordine degli Avvocati di Milano ist die Rechtsanwaltskammer des Gerichtsbezirks Mailand und eine der bedeutendsten in Italien. Sie führt das öffentliche Register der zugelassenen Rechtsanwälte (albo degli avvocati) und beaufsichtigt die Berufsausübung nach dem Gesetz über die forensische Berufsordnung (L. 247/2012).

Rechtsanwalt Alessandro De Maria ist als Avvocato stabilito beim Ordine degli Avvocati di Milano eingetragen. Der Avvocato stabilito-Status ermöglicht in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwälten die dauerhafte Berufsausübung in Italien unter dem Titel ihres Herkunftsstaats (Richtlinie 98/5/EG).

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Rechtsanwaltskammer Köln Rechtsanwaltskammer Köln

Die Rechtsanwaltskammer Köln ist eine der größten regionalen Rechtsanwaltskammern in Deutschland und zuständig für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln. Sie führt das Verzeichnis der zugelassenen Rechtsanwälte und überwacht die Einhaltung der Berufsordnung nach BRAO und BORA.

Rechtsanwalt Alessandro De Maria ist bei der Rechtsanwaltskammer Köln zugelassen und zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Deutschland berechtigt. Die Doppelzulassung — in Deutschland als Rechtsanwalt und in Italien als Avvocato stabilito — ermöglicht eine vollständige und authentische Beratung in grenzüberschreitenden Mandaten.

→ Mehr erfahren: Zur Person

Faktische Gesellschaft Società di fatto

Die società di fatto ist eine Gesellschaft, die nicht durch einen formellen schriftlichen Gesellschaftsvertrag, sondern allein durch das tatsächliche Verhalten der Beteiligten entsteht: gemeinsames Handeln, geteilte Risiken und Gewinne sowie gemeinsames Auftreten nach außen begründen die Gesellschaft konkludent. Im Außenverhältnis ist sie voll wirksam und haftet für eingegangene Verbindlichkeiten.

Die società di fatto ist als Form der società semplice zu qualifizieren, wenn kein Handelsgewerbe betrieben wird, oder als società in nome collettivo irregolare, wenn ein Handelsgewerbe vorliegt. Relevant ist diese Figur insbesondere bei De-facto-Partnerschaften und bei familiären Unternehmen ohne formelle Gesellschaftsgründung. Im Streitfall trägt derjenige, der das Bestehen der Gesellschaft behauptet, die Beweislast.

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Ersatzmitglied des Aufsichtsrats Sindaco supplente

Der sindaco supplente ist das Ersatzmitglied des Collegio Sindacale, des Aufsichts- und Kontrollgremiums einer italienischen Kapitalgesellschaft (S.p.A. oder S.r.l. mit Kontrollgremium). Er rückt automatisch nach, wenn ein ordentliches Mitglied (sindaco effettivo) aus dem Amt ausscheidet, bis zur Wiederauffüllung durch die nächste Gesellschafterversammlung.

Das Collegio Sindacale überwacht die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und die Einhaltung des Gesellschaftsvertrags. Im Unterschied zum deutschen Aufsichtsrat besitzt es keine Bestellungs- und Abberufungskompetenz gegenüber dem Vorstand, hat aber weitreichende Kontrollbefugnisse. Die Bestellung von sindaci supplenti ist gesetzlich vorgeschrieben, um die Kontinuität der Kontrollfunktion sicherzustellen.

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Dingliche Rechte & Dienstbarkeiten

Grunddienstbarkeit Servitù prediale

Die servitù prediale ist ein dingliches Recht an einem Grundstück (dem dienenden Grundstück, fondo servente) zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks (des herrschenden Grundstücks, fondo dominante). Typische Beispiele sind das Wegerecht (servitù di passaggio), Leitungsrechte (servitù di acquedotto, elettrodotto) und Baubeschränkungen (servitù non aedificandi).

Grunddienstbarkeiten entstehen durch Vertrag (mit notarieller Beurkundung und Eintragung im Immobiliarregister), durch Vermächtnis oder durch richterlichen Ausspruch bei zwangsweise auferlegten Dienstbarkeiten (servitù coattive). Im Gegensatz zum deutschen Grundbuchrecht hängt die Wirksamkeit im Verhältnis zwischen den Parteien nicht von der Eintragung ab; für die Opponierbarkeit gegenüber Dritten ist die trascrizione jedoch erforderlich.

→ Mehr erfahren: Immobilienrecht

Zwangsdienstbarkeit Servitù coattiva

Die servitù coattiva ist eine Dienstbarkeit, die auch gegen den Willen des Eigentümers des dienenden Grundstücks durch richterlichen Ausspruch auferlegt werden kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Der wichtigste Fall ist das eingeschlossene Grundstück (fondo intercluso): Wer sein Grundstück nur über das Grundstück eines anderen erreichen kann, hat Anspruch auf Einräumung eines Wegerechts gegen angemessene Entschädigung (Art. 1051 c.c.).

Weitere gesetzlich geregelte Zwangsdienstbarkeiten betreffen Wasserableitungsrechte (scolo delle acque) und Leitungsrechte. Beim Immobilienkauf ist die Prüfung bestehender oder potentieller Zwangsdienstbarkeiten Teil der Due Diligence, insbesondere bei Grundstücken in ländlichen Gebieten.

→ Mehr erfahren: Due Diligence Immobilien

Nießbrauch Usufrutto

Der usufrutto (Art. 978 ff. c.c.) ist das dingliche Recht zur Nutzung einer fremden Sache und zur Ziehung ihrer Früchte unter der Pflicht, die Substanz zu erhalten. Er ist grundsätzlich auf die Lebenszeit des Nießbrauchers (usufruttuario) begrenzt; eine Befristung auf eine bestimmte Zeit ist möglich, nicht aber die Einräumung eines ewigen Nießbrauchs.

Der Nießbrauch ist insbesondere im Kontext der vorweggenommenen Erbfolge relevant: Bei der donazione con riserva di usufrutto überträgt der Schenker die nuda proprietà auf den Begünstigten und behält sich den Nießbrauch vor. Mit dem Tod des Nießbrauchers wächst das volle Eigentum (piena proprietà) dem Nackteigentümer zu. Steuerlich ist der Nießbrauchswert nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen.

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Wegerecht Servitù di passaggio

Die servitù di passaggio ist eine Grunddienstbarkeit, die dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks das Recht einräumt, ein fremdes Grundstück (das dienende Grundstück) zur Erschließung zu durchqueren. Sie ist die praktisch häufigste Form der servitù prediale und kommt bei abgelegenen Parzellen, eingeschlossenen Baugrundstücken und bei historisch gewachsenen Zuwegungsrechten vor.

Die servitù di passaggio entsteht durch Vertrag (mit notarieller Form und trascrizione), durch Vermächtnis oder — bei eingeschlossenen Grundstücken (fondi interclusi) — durch gerichtlichen Ausspruch als Zwangsdienstbarkeit. Inhalt, Ausübungsweise und Breite des Weges sind vertraglich oder gerichtlich festzulegen. Beim Immobilienkauf ist die Prüfung bestehender Wegerechte sowohl im Kataster als auch im Immobiliarregister unverzichtbar.

→ Mehr erfahren: Due Diligence Immobilien

Quellen & Methodik

Die Terminologie dieses Glossars stützt sich auf anerkannte Fachquellen: BISTRO – Terminologiedatenbank des Instituts für Angewandte Linguistik, Eurac Research Bozen (bistrosearch.eurac.edu); den Codice Civile italiano; die EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 sowie die Praxis grenzüberschreitender Mandate von Rechtsanwalt Alessandro De Maria.

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Dieses Glossar gibt eine erste Orientierung — für Ihren konkreten Fall beraten wir Sie individuell. Als zweisprachiger Rechtsanwalt mit Zulassung in beiden Ländern begleite ich Sie in allen Phasen grenzüberschreitender Mandate.

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