Mit dem Justizstandort-Stärkungsgesetz hat der deutsche Gesetzgeber im April 2025 ein ambitioniertes Reformpaket auf den Weg gebracht, um den staatlichen Zivilprozess für komplexe internationale Wirtschaftsstreitigkeiten attraktiver zu machen. Im Zentrum stehen dabei die Einführung von Commercial Courts an den Oberlandesgerichten sowie von Commercial Chambers an Landgerichten – gekoppelt mit der Möglichkeit, das Verfahren in englischer Sprache zu führen.
Die Neuregelung reagiert auf strukturelle Defizite des traditionellen Forums: fehlende Spezialisierung, Sprachbarrieren, geringe internationale Sichtbarkeit und Defizite beim Schutz vertraulicher Informationen. Ziel ist es, die Vorzüge der staatlichen Gerichtsbarkeit (gesetzlicher Richter, Durchsetzbarkeit, niedrigere Kosten) mit jenen des Schiedsverfahrens zu kombinieren – namentlich Verfahrenseffizienz, Sprache und Vertraulichkeit.
Struktur und Zuständigkeit
Commercial Courts sind spezialisierte Senate bei den Oberlandesgerichten und entscheiden erstinstanzlich über wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert ab 2 Mio. €, sofern diese bestimmten Sachgebieten nach § 119b Abs. 1 GVG zugeordnet sind – etwa dem Gesellschaftsrecht, Unternehmenskäufen oder Streitigkeiten mit Organmitgliedern. Die Länder bestimmen durch Rechtsverordnung die konkret zuständigen Senate und Sachgebiete. Daneben können ihnen auch Rechtsmittelverfahren zugewiesen werden (§ 119b Abs. 4 GVG).
Eine Klage ist nur dann zulässig, wenn beide Parteien der Zuständigkeit zustimmen – entweder ausdrücklich, durch Gerichtsstandsvereinbarung, oder konkludent durch rügelose Einlassung (§ 119b Abs. 2 GVG).
Verfahrensrechtliche Neuerungen (§§ 610–614 ZPO)
Das Verfahren folgt grundsätzlich den allgemeinen Regeln der ZPO (§§ 253–510b ZPO), wird jedoch um zentrale Instrumente ergänzt:
- Dreirichterprinzip (§ 610 ZPO): Alle Verfahren werden zwingend durch einen Senat aus drei Berufsrichtern entschieden. - Organisationstermin (§ 612 ZPO): Ein strukturiertes Case Management zu Verfahrensablauf, Beweismitteln und Zeitplanung – inspiriert von der internationalen Schiedspraxis. - Wortprotokoll (§ 613 ZPO): Die Parteien können ein mitlesbares Wortprotokoll beantragen – als verlässliche Dokumentationsgrundlage. - Revision zum BGH (§ 614 ZPO): Urteile der Commercial Courts sind unmittelbar mit der Revision zum BGH anfechtbar – ohne vorherige Berufung.
Verfahrenssprache Englisch (§§ 184a, 184b GVG)
Erstmals kann ein staatliches Zivilverfahren vollständig in englischer Sprache durchgeführt werden. Die Voraussetzung ist ein wirksames Sprachabkommen zwischen den Parteien (§ 184a Abs. 3 GVG). Dieses kann vertraglich oder durch rügeloses Verhalten (z. B. Klageerwiderung ohne Sprachrüge) geschlossen werden.
Zulässig ist die englische Sprache nur bei den Commercial Courts und Commercial Chambers sowie nur innerhalb der Sachgebiete des § 119b GVG. Ein Wechsel zurück ins Deutsche ist für Dritte vorgesehen, die nicht in die Sprachwahl einbezogen wurden (§ 184a Abs. 4 GVG). Vor dem BGH bleibt Englisch nur dann zulässig, wenn der Senat dies auf Antrag genehmigt (§ 184b GVG).
Schutz von Geschäftsgeheimnissen (§ 273a ZPO)
Ein besonders innovatives Element ist der neue § 273a ZPO, der eine vertrauliche Behandlung sensibler Informationen erlaubt – etwa durch geschwärzte Schriftsätze, Geheimhaltungsanordnungen oder beschränkten Aktenzugang. Der Schutz basiert auf der Definition des Geschäftsgeheimnisses im GeschGehG und erfordert lediglich eine summarische Plausibilitätsprüfung.
Damit schließt der Gesetzgeber eine bisherige Lücke gegenüber der Schiedsgerichtsbarkeit, in der confidentiality clubs längst etabliert sind.
Fazit und Ausblick
Die Reform markiert eine strukturelle Weichenstellung: Erstmals soll die staatliche Ziviljustiz zur ernsthaften Alternative zum Schiedsgericht werden – durch Spezialisierung, Verfahrensmanagement, Sprachöffnung und Geheimnisschutz.
Gleichzeitig hängt der Erfolg der Reform maßgeblich von ihrer praktischen Implementierung ab: Personal, Digitalisierung, Ausbildung und kohärente Anwendung durch die Länder sind entscheidend. Ebenso wichtig wird es sein, das deutsche Recht international sichtbar und zugänglich zu machen – etwa durch mehrsprachige Datenbanken, Terminologiearbeit und Öffentlichkeitsarbeit.
In ihrer jetzigen Form schaffen die Commercial Courts die Grundlage für eine leistungsfähige, glaubwürdige und international anschlussfähige staatliche Wirtschaftsgerichtsbarkeit – ein längst überfälliger Schritt im globalen Wettbewerb um Rechtssicherheit, Effizienz und Vertrauen.
Übersicht der eingerichteten Commercial Courts (Stand: Juli 2025)
Nachfolgend sind die auf Grundlage des Justizstandort-Stärkungsgesetzes bereits eingerichteten Commercial Courts und deren sachliche Zuständigkeiten gemäß § 119b Abs. 1 Satz 1 GVG zusammengefasst. Die Übersicht stützt sich auf die jeweiligen Landesverordnungen und amtlichen Mitteilungen.
Baden-Württemberg / OLG Stuttgart Zuständigkeit: - Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts - Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens oder von mind. 3 % der Anteile Besonderheiten: Keine Zuständigkeit für sonstige Sachgebiete nach Nr. 1 GVG Start: April 2025
Bayern / OLG München Zuständigkeit: - Lieferkettenstreitigkeiten zwischen Unternehmern - Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Leitungsorganen / Aufsichtsrat (§ 119b Abs. 1 Nr. 3 GVG) Start: Juni 2025
Berlin / Kammergericht Zuständigkeit: - Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen Start: April 2025
Bremen / Hanseatisches OLG Zuständigkeit: - Streitigkeiten zwischen Unternehmern aus dem Fracht-, Speditions-, Lager-, Seehandelsrecht - Streitigkeiten über Wasserstofftechnologie - Zivile Luftfahrttechnologie - Weltraumtechnologien Start: April 2025
Hamburg / Hanseatisches OLG Zuständigkeit: - Senat 1: Baurecht, Banken-/Finanzrecht, Gesellschaftsrecht, Post-M&A - Senat 2: Versicherungsrecht, Transport, Schifffahrt, Verkehrsrecht Start: April 2025
Hessen / OLG Frankfurt a.M. Zuständigkeit: - Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens oder von Unternehmensanteilen - Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten - Streitigkeiten aus beiderseitigen Handelsgeschäften zwischen Unternehmen Nicht umfasst: Kapitalanlagesachen, Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen, Streitigkeiten aus Heilbehandlungen, Versicherungsvertragsverhältnisse, Ansprüche aus Veröffentlichungen von Druckerzeugnissen/Bild- und Tonträgern, Erbrechtliche Streitigkeiten, Insolvenz- und Anfechtungssachen Start: Juli 2025
Nordrhein-Westfalen / OLG Düsseldorf Zuständigkeit: - Bau- und Architektenverträge / Ingenieurverträge - Versicherungsvertragsverhältnisse (v.a. D&O) - Gesellschaftsrecht und Unternehmensübernahmen Sonderzuständigkeiten: - Landgericht Köln: IT-Streitigkeiten - LG Bielefeld/Essen: Erneuerbare Energien - LG Düsseldorf: Unternehmenstransaktionen Start: April 2025