EU-Führerscheinreform 2025 – Digital, grenzüberschreitend, einheitlich

Die EU modernisiert das Fahrerlaubnisrecht: digitaler Führerschein, zweijährige Probezeit und EU-weite Fahrverbote bei schweren Verstößen. Umsetzung bis 2029 – ein Schritt zur digitalen Verkehrsintegration Europas.

EUROPARECHTVERKEHRSRECHT

Alessandro De Maria

10/21/20255 min lesen

red volkswagen beetle parked beside black bicycle during daytime
red volkswagen beetle parked beside black bicycle during daytime

Mit dem Beschluss des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2025 tritt die Europäische Union in eine neue Phase der Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechts ein. Die modernisierte Führerschein-Richtlinie, deren Endfassung der Rat bestätigt hat, markiert den tiefsten Einschnitt seit der Reform von 2006. In ihrem Zentrum steht nicht nur die Einführung des digitalen Führerscheins, sondern ein ganzer Paradigmenwechsel: Weg von der nationalen Verwaltungspraxis hin zu einem einheitlichen, digital vernetzten europäischen System der Fahreridentifikation, Kontrolle und Sanktionierung.

Die Mitgliedstaaten erhalten drei Jahre Zeit zur Umsetzung der Richtlinie und ein weiteres Jahr für die Einführung der technischen Systeme. Bis Ende 2029 sollen alle zentralen Bestimmungen in nationales Recht überführt sein.

I. Der digitale Führerschein als Ausdruck europäischer Verwaltungsmodernisierung

Das Herzstück der Reform bildet der mobile Führerschein (mobile Driving Licence – mDL). Er wird künftig über die European Digital Identity Wallet (EUDI-Wallet) bereitgestellt – ein unionsweit einheitliches digitales Identitätsinstrument, das bereits für Personalausweise, Studiennachweise oder Berufszertifikate vorgesehen ist. Der Führerschein wird damit Teil einer supranationalen Identitätsarchitektur, in der der Inhaber seine Berechtigungen elektronisch vorweist und zugleich die Kontrolle über seine Daten behält.

Rechtsgrundlage ist Artikel 10 ff. der neuen Richtlinie, die ausdrücklich auf die technische Norm ISO/IEC 18013-5 und die eIDAS-Verordnung (EU) 910/2014 verweist. Das Ziel ist eine europaweite Interoperabilität und die Gewährleistung höchster Sicherheits- und Datenschutzstandards. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den digitalen Führerschein auszustellen; die physische Karte bleibt jedoch als gleichwertige Alternative erhalten.

Der datenschutzrechtliche Ansatz der Richtlinie ist bemerkenswert modern. Zugelassen ist nur die Verarbeitung jener Angaben, die für die Prüfung der Fahrberechtigung erforderlich sind. Der Fahrer entscheidet, welche Daten er offenlegt – ein Prinzip der „selective disclosure“, das dem unionsrechtlichen Verständnis informationeller Selbstbestimmung entspricht. Behörden erhalten lediglich temporären Zugriff auf Echtheitsmerkmale; eine zentrale Speicherung sensibler personenbezogener Daten ist ausdrücklich ausgeschlossen. Damit wird der mDL auch zu einem Laborfall für die künftige digitale Verwaltungspraxis in Europa.

II. Einheitliche Probezeit und verschärfte Sanktionen

Parallel zur Digitalisierung vereinheitlicht die Richtlinie erstmals auch die Probezeitregelungen. Nach Artikel 7 Absatz 5 gilt künftig in allen Mitgliedstaaten eine mindestens zweijährige Bewährungsphase für Fahranfänger. Während dieser Zeit werden Verstöße gegen grundlegende Verkehrspflichten – insbesondere Alkohol- und Drogenkonsum, Missachtung von Sicherheitsgurten oder Nutzung mobiler Endgeräte – strenger sanktioniert.

Damit reagiert der europäische Gesetzgeber auf die statistisch überproportionale Unfallbeteiligung junger Fahrer. Die Harmonisierung soll einerseits präventiv wirken, andererseits die Mobilität innerhalb der Union erleichtern, indem sich die Anerkennung von Probezeiten und begleitenden Fahrberechtigungen nicht mehr an nationalen Grenzen bricht. Gleichwohl bleibt den Staaten Raum für strengere Vorschriften – etwa für die in Deutschland bereits geltende Null-Promille-Regelung für Fahrer unter 21 Jahren.

III. Grenzüberschreitende Fahrverbote als Schritt zu einem europäischen Sanktionensystem

Besonders folgenreich ist die Neuregelung der grenzüberschreitenden Fahrverbote. Bislang endete die Wirksamkeit nationaler Entzugsentscheidungen an der Staatsgrenze; künftig wird sie unionsweit ausgedehnt. Wird einem Fahrer in einem Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen oder ausgesetzt, muss der Ausstellungsstaat informiert werden und die Entscheidung in seinem Hoheitsgebiet anerkennen.

Diese Anerkennungspflicht erfasst allerdings nur schwere Verstöße, insbesondere Trunkenheits- und Drogenfahrten, tödliche Verkehrsunfälle, erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen oder das Fahren ohne Berechtigung. Leichtere Delikte – etwa Park- oder Mautverstöße – bleiben weiterhin dem nationalen Ordnungswidrigkeitenrecht vorbehalten.

Zur Umsetzung sieht die Richtlinie ein zentrales elektronisches Verzeichnis vor, über das Sperr- und Entzugsdaten zwischen den Behörden ausgetauscht werden. Dieses System knüpft an die bereits bestehende grenzüberschreitende Vollstreckungsrichtlinie (EU) 2015/413 an, geht aber einen entscheidenden Schritt weiter: Es verschiebt die Exekutionshoheit teilweise auf die Unionsebene und etabliert eine Vorstufe zu einem europäischen Verkehrsregister.

Für das nationale Recht bedeutet dies eine erhebliche Herausforderung. Sowohl in Deutschland als auch in Italien werden Anpassungen im Fahrerlaubnisrecht, im Datenschutzrecht und im Verwaltungsverfahrensrecht notwendig sein, um das Zusammenspiel von Informationsaustausch, Rechtsschutz und Grundrechtsschutz zu gewährleisten.

IV. Gültigkeit, Gesundheitskontrolle und Altersgrenzen

Auch in formaler Hinsicht führt die Richtlinie zu einer weiteren Harmonisierung. Für Pkw- und Motorradführerscheine beträgt die Gültigkeit künftig 15 Jahre, wobei die Mitgliedstaaten sie auf 10 Jahre verkürzen dürfen, wenn der Führerschein zugleich als Identitätsnachweis verwendet wird. Für die Klassen C und D (Lkw und Bus) bleibt es bei einer Fünfjahresgültigkeit.

Bemerkenswert ist die Abkehr von einer unionsweiten Pflicht zur ärztlichen Untersuchung ab einem bestimmten Alter. Die Mitgliedstaaten können stattdessen zwischen klassischen Gesundheitsprüfungen und Selbstauskunftssystemen wählen. Damit wahrt die EU das Prinzip der Verhältnismäßigkeit: Sie verzichtet auf eine generelle Altersdiskriminierung und überlässt die konkrete Ausgestaltung den nationalen Behörden. Zugleich wird die Möglichkeit geschaffen, die Gültigkeit ab 65 Jahren zu verkürzen oder an zusätzliche Nachweise zu knüpfen – ein Kompromiss zwischen Sicherheitserfordernissen und administrativer Praktikabilität.

V. Neue Flexibilität für Wohnmobile, Ehrenamt und Berufsfahrer

Die Reform greift auch in das Gefüge der Fahrerlaubnisklassen ein. Künftig dürfen Inhaber der Klasse B nach einer ergänzenden Schulung Fahrzeuge bis zu 4,25 Tonnen führen, was insbesondere den stark wachsenden Markt für größere Wohnmobile betrifft. Für ehrenamtliche Tätigkeiten – etwa bei Feuerwehr oder Katastrophenschutz – kann eine Sonderregelung bis 5 Tonnen gelten.

Berufskraftfahrer wiederum profitieren von einer differenzierten Altersstruktur: Der Erwerb des Lkw-Führerscheins wird bereits ab 18 Jahren, der Busführerschein ab 21 Jahren möglich, sofern eine entsprechende Qualifikation nachgewiesen wird. Die Richtlinie reagiert damit unmittelbar auf den in vielen Mitgliedstaaten bestehenden Fahrermangel, ohne die Anforderungen an Ausbildung und Sicherheit zu senken.

VI. Umsetzung und Folgeregelungen

Formell tritt die Richtlinie zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Deutschland und Italien haben sodann bis Ende 2029 Zeit, die neuen Bestimmungen in nationales Recht zu übertragen. In Deutschland wird dies umfangreiche Änderungen des Fahrerlaubnis- und Straßenverkehrsgesetzes sowie eine Integration der mDL-Systeme in die bestehende eID-Infrastruktur erfordern.

In Italien werden insbesondere die Anpassungen an das Codice della Strada und an das Datenschutzgesetz (D.lgs. 196/2003) relevant sein. Die technische Implementierung des digitalen Führerscheins dürfte in beiden Ländern erhebliche Investitionen in IT-Sicherheit und Verwaltungsorganisation nach sich ziehen. Bis zur vollständigen Umsetzung behalten alle bisherigen Führerscheine ihre Gültigkeit.

VII. Bewertung und Ausblick

Die Führerscheinreform 2025 steht exemplarisch für den Wandel des europäischen Verwaltungsrechts in das Zeitalter der digitalen Interoperabilität. Sie verbindet materielle Harmonisierung mit technischer Integration und schafft erstmals die Möglichkeit einer europaweit wirksamen Entzugsentscheidung.

Gleichwohl bleiben offene Fragen. Der datenschutzrechtliche Rahmen wird entscheidend davon abhängen, wie die nationale Umsetzung den Zugriff auf mDL-Daten begrenzt und wie effektiv die informationelle Selbstbestimmung des Bürgers gewährleistet wird. Ebenso unklar ist, inwieweit der unionsweite Datenaustausch über Sperrlisten den Anforderungen des Grundrechtsschutzes genügen wird.

Auch die Akzeptanz des digitalen Formats ist nicht selbstverständlich. Die Erfahrung mit der elektronischen Patientenakte und der digitalen Identität zeigt, dass technologische Lösungen nur dann greifen, wenn sie vertrauenswürdig, nutzerfreundlich und rechtsstaatlich abgesichert sind.

Dennoch ist der Schritt konsequent: Die EU verknüpft Verkehrssicherheit, Digitalisierung und Binnenmarktintegration zu einem kohärenten Reformprojekt. Für Rechtsanwälte, Verwaltungspraktiker und Politikberater entsteht ein neues Feld, in dem Verkehrsrecht, Datenschutz und europäisches Verwaltungsrecht auf bislang unbekannte Weise ineinandergreifen.