Erbschaftsteuerreform – Verfassungsrechtliche Weichenstellung – Deutschland und Italien im Vergleich

Karlsruhe prüft die Erbschaftsteuer: Was ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts noch im Jahr 2025 bedeuten könnte, welche Modelle der Erbschaftssteuerreform diskutiert werden – und wie Italien im Vergleich besteuert.

ERBRECHTSTEUERRECHTDEUTSCHES RECHT

Alessandro De Maria

9/30/20258 min lesen

Die Diskussion um eine „gerechte“ Erbschaft- und Schenkungsteuer hat im Jahr 2025 deutlich an Dynamik gewonnen. Getrieben wird sie zum einen durch die fiskalische Lage und die damit verknüpfte Suche nach tragfähigen Einnahmequellen, zum anderen durch ein in Karlsruhe beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren, dessen Entscheidung – politisch für den Herbst 2025 ins Auge gefasst – den Gesetzgeber erneut zu Korrekturen zwingen könnte. Inhaltlich reicht das Spektrum der Vorschläge von punktuellen Nachjustierungen (etwa Mindestbelastungen bei großen Betriebsvermögen oder längere Behaltensfristen) bis hin zu Systemwechseln wie einer pauschalen Flat Tax, für die zwischenzeitlich auch innerparteilich geworben, die letztlich aber nicht in Wahl- oder Parteiprogramme übernommen wurde. Empirisch unterlegt wird die Debatte durch aktuelle Festsetzungsdaten: 2024 wurden steuerpflichtige Erwerbe von rund 64,7 Mrd. € erfasst, woraus 13,3 Mrd. € Erbschaft- und Schenkungsteuer resultierten – ein Befund, der die zentrale Rolle von Freibeträgen und Begünstigungen für die reale Steuerbelastung bestätigt. Diese Konstellation erklärt, weshalb verteilungspolitische und standortökonomische Erwägungen gleichermaßen in die Reformüberlegungen hineinspielen.

I. Politische und verfassungsrechtliche Ausgangslage

Im Mittelpunkt der aktuellen Auseinandersetzung steht die ungleiche Behandlung von Erwerbern privaten Kapital- und Immobilienvermögens gegenüber verschontem Betriebsvermögen. Anlass der Debatte ist u. a. eine Verfassungsbeschwerde eines Erben, der ein Wertpapierdepot geerbt hat und sich gegenüber den großzügigen Verschonungsregeln für Unternehmensvermögen benachteiligt sieht; es wird spekuliert, dass das Bundesverfassungsgericht noch 2025 entscheidet. Eine solche Entscheidung könnte – wie schon 2014 – Signalwirkung über den konkreten Anlass hinaus zukommen: Damals erklärte das Bundesverfassungsgericht die Privilegierung des Betriebsvermögens in ihrer damaligen Ausgestaltung teilweise für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG und setzte dem Gesetzgeber Fristen zur Neuregelung; es folgte die Reform zum 1. Juli 2016, die die Verschonungsarchitektur (u. a. Behaltens- und Lohnsummenauflagen, Bedarfsprüfung bei sehr großen Erwerbsvorgängen) neu ordnete. Vor diesem Hintergrund erhöht die – politisch kommunizierte – Aussicht auf ein 2025er-Urteil den Handlungsdruck, zumal fiskalische Erwägungen (Haushaltsfinanzierung) die Agenda zusätzlich prägen und Anpassungen im Erbschaftssteuer-Regime regelmäßig den Bundesrat involvieren.

Im politischen Raum konkurrieren derzeit zwei Grundrichtungen: Systemwechsel durch eine einheitliche Flat Tax von rund 10 % bei gleichzeitigem Wegfall nahezu sämtlicher Begünstigungen (einschließlich der Steuerfreiheit des selbstgenutzten Eigenheims), und inkrementelle Nachsteuerungen innerhalb des bestehenden Systems (verlängerte Behaltensfristen, Mindestbesteuerung großer Betriebsvermögen, strengere Handhabung besonders großzügiger Privilegierungstatbestände). Für die Flat-Tax-Variante gab es zeitweilig Sympathien von Teilen der Regierung; sie wurde aber angesichts der damit verbundenen Belastungsverschiebungen – etwa für Firmenerben – nicht in das Programm zur Bundestagswahl 2025 übernommen. Die Union gibt sich aktuell zurückhaltend und verweist auf Standort- und Arbeitsplatzrisiken; zugleich wird die politische Vermittelbarkeit einer pauschalen Entlastung wohlhabender Privaterwerbe kritisch eingeschätzt. Demgegenüber scheint es beim Koalitionspartner Sypathien für einen Systemwechsel zu geben: diskutiert werden eine effektive Mindestbesteuerung für große Betriebsvermögen (einschließlich vermögenshaltender Familienstiftungen) sowie Konzepte eines Lebensfreibetrags/„Erbdeckels“, der die periodische Nutzung der Freibeträge (Zehnjahresrhythmus) ablösen und darüber hinausgehende Erwerbe konsequent besteuern soll. Insgesamt bleibt der Konsens unsicher, zumal eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer bundespolitisch bislang wenig Unterstützung findet.

Die empirische Grundlage der Debatte unterstreicht die fiskalische Begrenztheit der Steuer, macht aber zugleich sichtbar, wie stark Freibeträge und Verschonungen die Verteilungswirkung prägen: 2024 wurden steuerpflichtige Erwerbe von 64,7 Mrd. € festgestellt und 13,3 Mrd. € Erbschaft-/Schenkungsteuer festgesetzt. Diese Größenordnungen erklären, warum Reformvorschläge weniger auf eine bloße Tariferhöhung, sondern auf die Architektur der Ausnahmen zielen – gleichwohl ohne die politische Machbarkeit (Eigenheim-Privileg, Unternehmensnachfolge) aus dem Blick zu verlieren.

II. Geltendes Recht in Deutschland

Ausgangspunkt der erbschaftsteuerlichen Belastung ist die Einordnung des Erwerbers in eine der drei Steuerklassen des § 15 ErbStG. Zur Steuerklasse I zählen Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner, Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie weitere Abkömmlinge wie Enkel und Urenkel; ebenfalls erfasst sind Eltern und Großeltern, allerdings nur beim Erwerb von Todes wegen. Steuerklasse II umfasst demgegenüber Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und Stiefeltern sowie geschiedene Ehegatten bzw. aufgehobene Lebenspartner; Eltern und Großeltern fallen bei Schenkungen unter Lebenden in diese Klasse. Steuerklasse III erfasst schließlich sämtliche übrigen Erwerber, etwa entfernte Verwandte, nicht eingetragene Lebensgefährten, Freunde oder juristische Personen. Dogmatisch bedeutsam ist, dass die Steuerklasse allein die Tarifierung bestimmt; die Höhe der persönlichen Freibeträge richtet sich unabhängig davon nach § 16 ErbStG.

Die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG gewähren vorweg eine steuerfreie Grundsubstanz: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner profitieren von 500.000 €, Kinder (einschließlich Adoptiv-/Stiefkinder) sowie Enkel bei Vorversterben des Elternteils von 400.000 €, während Enkel bei noch lebenden Eltern einen Freibetrag von 200.000 € erhalten. Für Eltern und Großeltern beim Erwerb von Todes wegen beträgt der Freibetrag 100.000 €; allen übrigen Erwerbern stehen 20.000 € zu. Schenkungen desselben Zuwendenden an denselben Erwerber werden über einen Zeitraum von zehn Jahren zusammengerechnet; erst nach Ablauf dieses Zeitraums „erneuert“ sich der Freibetrag.

Auf den nach Freibetrag verbleibenden steuerpflichtigen Erwerb findet der progressive Tarif des § 19 ErbStG Anwendung, dessen Bandbreiten nach Steuerklassen differenzieren: In Klasse I reicht die Belastung von 7 % bis 30 %, in Klasse II von 15 % bis 43 % und in Klasse III von 30 % bis 50 %; die konkrete Stufe richtet sich jeweils nach der Höhe des verbleibenden Erwerbs.

Eine eigenständige Sachbefreiung sieht § 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG für das Familienheim vor: Der Erwerb von Todes wegen durch Ehegatten bzw. Lebenspartner sowie durch Kinder bleibt steuerfrei, sofern die Selbstnutzung fortgeführt wird; bei Kindern ist die Befreiung grundsätzlich auf 200 m² Wohnfläche begrenzt. Die Befreiung steht unter dem Vorbehalt einer zehnjährigen Bindung: Wird die Selbstnutzung innerhalb dieses Zeitraums aufgegeben (etwa durch Veräußerung oder Vermietung), entfällt die Befreiung regelmäßig rückwirkend.

Für Betriebsvermögen bestehen schließlich Verschonungsregeln in Form der Regelverschonung (85 %) und der Optionsverschonung (100 %), deren Inanspruchnahme an strikte Voraussetzungen geknüpft ist (u. a. Behaltensfristen, Lohnsummenauflagen sowie Beschränkungen beim Verwaltungsvermögen). Bei sehr großen Erwerbsvorgängen greifen Abschmelz- bzw. Bedarfsmechanismen: Ab etwa 26 Mio. € vermindert sich die Verschonung, und ab rund 90 Mio. € ist regelmäßig eine Verschonungsbedarfsprüfung maßgeblich. Die Praxis ist insoweit durch komplexe Bewertungsfragen, umfangreiche Nachweispflichten und das Risiko der Nachversteuerung bei Verstößen geprägt.

Im Ergebnis profitieren Ehegatten und Kinder (Steuerklasse I) regelmäßig von recht hohen Freibeträgen und den günstigsten Tarifen; hinzu tritt im Erbfall die Möglichkeit der Familienheim-Befreiung. Enkel liegen – abhängig vom Vorversterben des Elternteils – bei 200.000 € bzw. 400.000 € und werden ebenfalls der Klasse I zugerechnet. Geschwister, Schwiegerkinder und vergleichbare Erwerber (Klasse II) sehen sich demgegenüber niedrigen Freibeträgen (regelmäßig 20.000 €) und mittleren Tarifen gegenüber, sodass frühzeitige lebzeitige Gestaltungen (z. B. gestufte Schenkungen, Nießbrauchsvorbehalte) besonders prüfenswert sind. Für alle übrigen Erwerber (Klasse III) kumulieren geringe Freibeträge mit den höchsten Tarifen, was die Gestaltungsbedürftigkeit erhöht. In der Unternehmensnachfolge können Verschonungen erhebliche Entlastung bringen; die auflagengebundene Ausgestaltung verlangt jedoch ausreichenden zeitlichen Vorlauf und eine präzise Strukturierung.

III. Geltendes Recht in Italien

Das italienische Erbschaftsteuerrecht (imposta di successione) arbeitet – anders als das deutsche System – mit fixen Steuersätzen („aliquote“) und personenbezogenen Freibeträgen („franchigie“) , die allein am Verwandtschaftsgrad anknüpfen. Für Ehegatten und Verwandte in gerader Linie (insb. Kinder) beträgt die Steuer 4 % auf den den Freibetrag von 1 Mio. € je Erwerber übersteigenden Teil; Geschwister unterliegen 6 % bei einem Freibetrag von 100.000 €. Für weitere Verwandte bis zum 4. Grad sowie bestimmte Verschwägerte gilt 6 % ohne Freibetrag, und für alle übrigen Erwerber 8 % ohne Freibetrag. Bei „schwerer Behinderung“ i. S. v. Art. 3 Abs. 3 L. 104/1992 erhöht sich die Freibetragsgrenze unabhängig vom Verwandtschaftsgrad um 1,5 Mio. €, sodass die Erbschaftsteuer erst auf den diesen Betrag übersteigenden Anteil anfällt. Diese Parameter sind in der Verwaltungspraxis der Agenzia delle Entrate gefestigt.

Besondere praktische Bedeutung hat, dass neben der eigentlichen Erbschaftsteuer bei Nachlassimmobilien stets die Hypotheken- und Katastersteuern (imposta ipotecaria bzw. imposta catastale) anfallen. Ohne Vergünstigung werden sie proportional erhoben – typischerweise 2 % (ipotecaria) und 1 % (catastale) des Bemessungswerts, jeweils mit einem Mindestbetrag von 200 €. Greifen die „prima-casa“-Voraussetzungen (Ersterwerb/Hauptwohnsitzkriterien auf Seiten des Erwerbers), werden beide Abgaben nur als Festbeträge von je 200 € erhoben. Diese Festbetragslösung ist in der behördlichen Praxis ausdrücklich bestätigt und wird – auch bei Erwerb von Todes wegen – auf ein begünstigtes Objekt angewandt. Für die Gestaltungsberatung bedeutet dies, dass bereits im Vorfeld der Nachlassabwicklung zu prüfen ist, welcher Erwerber die „prima-casa“-Kriterien erfüllt, um die ipotecaria/catastale auf 200 € + 200 € zu begrenzen. Einzelne Vermögenskategorien (etwa bestimmte Lebensversicherungsleistungen oder besondere Schutzregime) folgen in Italien Sonderregeln; deren Behandlung kann von Produktart und Rechtsgrundlage abhängen und sollte fallbezogen verifiziert werden. Für die grundlegenden Parameter – Aliquote, Freibeträge und ipotecaria/catastale einschließlich „prima casa“ – gelten jedoch die vorstehend skizzierten Leitlinien der Agenzia delle Entrate.

Systematisch unterscheiden sich die Rechtsordnungen damit deutlich: Deutschland kombiniert progressive Tarife mit differenzierten persönlichen Freibeträgen und Sachbefreiungen (namentlich für das Familienheim unter strengen Selbstnutzungsauflagen), während Italien eine lineare Tarifierung mit weiten Freibeträgen für nahe Angehörige vorsieht; im Gegenzug fallen bei Immobilien nebengesetzliche Erwerbsabgaben an, die jedoch durch die „prima-casa“-Begünstigung stark reduziert werden können.

IV. Transnationale Besteuerung

Die Belegenheit einzelner Nachlassgegenstände (etwa einer in Italien belegenen Immobilie) entscheidet für sich genommen nicht über die deutsche Erbschaftsteuerpflicht. Maßgeblich ist zunächst die persönliche Anknüpfung: Besteht zum Zeitpunkt des Erbfalls bei Erblasser oder Erwerber ein Inländerstatus (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland), greift die unbeschränkte Steuerpflicht und damit grundsätzlich die Weltbesteuerung des gesamten Erwerbs, unabhängig vom Belegenheitsort einzelner Vermögenswerte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Nur wenn weder Erblasser/Schenker noch Erwerber Inländer sind, liegt beschränkte Steuerpflicht vor; dann unterliegt lediglich das sogenannte Inlandsvermögen der deutschen Erbschaftsteuer – eine gesetzlich abschließende Liste (u. a. inländisches Grundvermögen, inländisches Betriebsvermögen) nach § 121 BewG (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Doppelbelastungen können in Fällen unbeschränkter Steuerpflicht über die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer gemildert werden, soweit die Voraussetzungen des § 21 ErbStG erfüllt sind (u. a. zeitliche Kongruenz und Belegenheit im betroffenen Auslandsstaat). Die zivilrechtliche Zuständigkeits- und Rechtswahlordnung der EU-Erbrechtsverordnung bleibt davon unberührt; sie koordiniert das Erbstatut, nicht die Steuer.

V. Vorausschau statt Überraschung
Freibeträge taktisch nutzen.

Lebzeitige Übertragungen entfalten ihre Wirkung nur innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens: Mehrere Zuwendungen derselben Person an denselben Erwerber werden innerhalb eines Zehnjahreszeitraums zusammengerechnet; erst jenseits dieser Frist „erneuern“ sich die persönlichen Freibeträge. Daraus folgt in der Gestaltung regelmäßig ein Präferenzgefüge zugunsten gestufter Schenkungen gegenüber einem singulären Großtransfer, wobei Volumina, Zeitpunkte und Anrechnungseffekte (einschließlich der tariflichen Progression) ex ante zu modellieren sind.

Familienheim sachgerecht strukturieren.

Die Sachbefreiung für das Familienheim ist ein wirkmächtiges, zugleich strikt konditioniertes Privileg. Sie greift beim Erwerb von Todes wegen zugunsten von Ehegatten/Lebenspartnern sowie – grundsätzlich bis 200 m² – zugunsten von Kindern; tragend ist jeweils die fortgesetzte Selbstnutzung, deren Aufgabe innerhalb von zehn Jahren regelmäßig zur rückwirkenden Versagung führt. Strategisch ist daher früh zu entscheiden, ob die Zielerreichung über den Erbfall oder über eine lebzeitige Übertragung – gegebenenfalls unter Vorbehalts-Nießbrauch – sicherer und belastungsärmer erreichbar ist; Nutzung, Flächenbezug und Dokumentation sind in beiden Varianten stringent zu führen.

Italienische Immobilie richtig platzieren.

Bei Nachlässen mit italienischen Immobilien bestimmen die imposta ipotecaria (Hypothekensteuer) und imposta catastale (Katastersteuer) die anfängliche Liquiditätslast wesentlich mit. Ohne Vergünstigung fallen 2 % bzw. 1 % (jeweils mindestens 200 €) an; erfüllt mindestens ein Erwerber die „prima-casa“-Voraussetzungen, werden beide Abgaben als Festbeträge von je 200 € erhoben. Für die Planungspraxis bedeutet dies, die prima-casa-Eignung frühzeitig zu verifizieren und die Zuweisung des Objekts entsprechend zu strukturieren; angesichts der seit 1. Januar 2025 eingeführten Autoliquidation ist zudem das Fristen- und Prozessmanagement mit besonderer Sorgfalt aufzusetzen.

Unternehmensnachfolge unter Zeitfaktor denken.

Die Verschonungsarchitektur für Betriebsvermögen (Regel- und Optionsverschonung) ist auflagengebunden –insbesondere durch Behaltensfristen, Lohnsummenauflagen und Quoten zum Verwaltungsvermögen. Bei Großerwerben greifen Abschmelz- bzw. Bedarfsmechanismen (Richtgrößen ab etwa 26 Mio. € bzw. 90 Mio. €), die eine Früh- und Feinstrukturierung erzwingen: Unternehmensbewertung, etwaige Vorfelderwerbe, gesellschaftsrechtliche Einbindung von Mitgesellschaftern sowie die Dokumentation der Einhaltungspflichten benötigen mehrmonatigen Vorlauf – zumal Reformen kurzfristig wirksam werden können.

Cross-Border-Konstellationen integrieren.

In grenzüberschreitenden Fällen divergieren zivilrechtliche und steuerliche Anknüpfungen: Die EU-Erbrechtsverordnung (VO 650/2012) koordiniert Zuständigkeit, anwendbares Recht und das Europäische Nachlasszeugnis, nicht jedoch die Besteuerung. Diese verbleibt in nationalen Systemen (Anrechnung/Freistellung, ggf. DBA). Konsequenz für die Praxis ist eine zweistufige Prüfung mit anschließender integrierter Justierung: Zunächst das privatrechtliche Erbstatut (einschließlich Rechtswahl), sodann die steuerlichen Folgen in Belegenheits- und Wohnsitzstaaten (insbesondere Voraussetzungen der Anrechnung), um Doppelbelastungen zu vermeiden und Liquidität planbar zu machen.