Cassazione 22476/2025 – In Italien gehen Steuersanktionen nicht auf Erben über
Die Corte di Cassazione hat mit der Entscheidung Nr. 22476/2025 einen zentralen Grundsatz des Steuerrechts bekräftigt: Steuersanktionen sind höchstpersönlich und erlöschen mit dem Tod des Steuerpflichtigen. Der Beitrag erläutert den Fall, die rechtlichen Grundlagen und die praktischen Folgen dieser Entscheidung – von der Abgrenzung zwischen Steuer, Zinsen und Sanktion bis hin zu den Konsequenzen für Erben und Verwaltung.
ERBRECHTSTEUERRECHTITALIENISCHES RECHT
Alessandro De Maria
10/20/20257 min lesen
I. Einleitung
Es gibt Gerichtsentscheidungen, die nicht durch ihre Komplexität, sondern durch ihre Klarheit Maßstäbe setzen. Eine solche ist der Beschluss Nr. 22476 vom 7. August 2025, mit der die Fünfte Zivilkammer der Corte di Cassazione einen scheinbar selbstverständlichen, in der Praxis aber häufig verkannten Grundsatz erneut bestätigt:
Steuerliche Geldbußen und Verwaltungssanktionen erlöschen mit dem Tod des Betroffenen und gehen nicht auf seine Erben über.
Damit stellt das höchste italienische Zivilgericht klar: Die Sanktion ist ein persönlicher Rechtsnachteil, kein vererbbares Vermögensobjekt. Die Bedeutung reicht weit über den konkreten Fall hinaus. Sie betrifft das Spannungsfeld zwischen Fiskalinteressen des Staates und Schutz der Individualverantwortung. Gerade in den letzten Jahren hatten Finanzämter wiederholt versucht, auch gegenüber Erben Geldbußen geltend zu machen – etwa wenn der Bescheid schon ergangen war oder eine Vollstreckung lief.
Die Cassazione zieht nun eine scharfe Linie: Das Sanktionsrecht endet dort, wo die Verantwortung des Täters endet. Die Buße ist kein Teil der Erbmasse, keine übertragbare Schuld, sondern Ausdruck persönlicher Zurechenbarkeit. Damit knüpft die Entscheidung nicht nur an den klaren Wortlaut des Art. 8 D.lgs. 472/1997 (und künftig Art. 8 D.lgs. 173/2024) an, sondern an den rechtsstaatlichen Grundsatz, dass Schuld und Strafe untrennbar an die Person gebunden sind.
Der zeitliche Kontext verleiht ihr zusätzliches Gewicht: Kurz vor Inkrafttreten des neuen Testo Unico sulle sanzioni tributarie (D.lgs. 173/2024) am 1. Januar 2026 bekräftigt die Cassazione, dass auch der Gesetzgeber an diesem Grundprinzip ausdrücklich festhält.
II. Der Sachverhalt
Der Fall betrifft einen italienischen Steuerpflichtigen, der zwischen 2012 und 2015 über Auslandsvermögen – Immobilien und Finanzanlagen – verfügte, diese aber nicht im Rahmen des sogenannten monitoraggio fiscale offengelegt hatte. Die Agenzia delle Entrate erließ daraufhin mehrere Bescheide über IVIE und IVAFE, also über die Steuer auf den Wert von Auslandsimmobilien und über die Steuer auf ausländische Finanzanlagen.
Diese Bescheide enthielten neben der Steuerforderung auch Sanktionen wegen unterlassener Deklaration. Der Steuerpflichtige legte fristgerecht Einspruch ein. Die Commissione Tributaria Provinciale (CTP) erkannte die Bescheide grundsätzlich an, reduzierte aber die Höhe der Bußen. Die Commissione Tributaria Regionale Lombardia (CTR) bestätigte die Entscheidung weitgehend.
Daraufhin legte der Steuerpflichtige Revision zur Corte di Cassazione ein. Noch während des Revisionsverfahrens verstarb der Steuerpflichtige am 22. Juni 2024. Seine Erben – zwei Kinder – traten in das Verfahren ein. Sie erklärten, den Rechtsstreit nur im Hinblick auf die Steuerbeträge fortführen zu wollen und beantragten die Feststellung der Erledigung bezüglich der Sanktionen, da diese nach Art. 8 D.lgs. 472/1997 nicht vererblich seien. Die Agenzia delle Entrate widersprach: Der Bescheid sei eine einheitliche Forderung, die auch die Bußen umfasse; eine Teil-Erledigung sei unzulässig. Außerdem betreffe der Tod nur die Vollstreckbarkeit, nicht den Bestand der Sanktion selbst.
Damit stellte sich eine Grundsatzfrage von erheblicher Tragweite:
Bleibt eine steuerliche Sanktion nach dem Tod des Steuerpflichtigen bestehen – oder erlischt sie von selbst?
III. Rechtliche Würdigung
Die Cassazione beantwortet die Frage mit großer Deutlichkeit:
Sanktionen sind höchstpersönlicher Natur und erlöschen automatisch mit dem Tod des Steuerpflichtigen.
Diese Aussage beruht auf mehreren, ineinander greifenden Argumentationssträngen.
a) Die Sanktion als höchstpersönliche Verpflichtung – Zentral ist Art. 8 D.lgs. 472/1997, dessen Wortlaut keiner Auslegung bedarf: „L’obbligazione al pagamento della sanzione non si trasmette agli eredi.“ („Die Verpflichtung zur Zahlung der Sanktion geht nicht auf die Erben über.“)
Diese Regel wird durch Art. 8 D.lgs. 173/2024 wortgleich bestätigt. Sie knüpft an Art. 7 L. 689/1981 an, wonach die Verantwortung für Verwaltungsübertretungen persönlich ist, und sie reflektiert den Verfassungsgrundsatz des Art. 27 Abs. 1 Cost., nach dem niemand für das Verhalten eines anderen bestraft werden darf. Damit ist klargestellt: Steuerliche Sanktionen sind nicht akzessorisch zu Steuerschulden, sondern eigenständige Reaktionsmaßnahmen auf persönliches Fehlverhalten.
Ihr Zweck liegt in der individuellen Ahndung und Prävention – nicht in der Kompensation eines fiskalischen Schadens. Folgerichtig kann die Buße nicht in das Vermögen des Verstorbenen eingehen und ist kein Nachlassbestandteil.
b) Automatisches Erlöschen („ipso iure“) – Die Rechtsfolge tritt automatisch mit dem Tod ein; sie bedarf keiner Verfügung der Finanzverwaltung. Die Cassazione betont, dass das Erlöschen der Sanktionsschuld „ipso iure“ erfolgt – kraft Gesetzes und unmittelbar. Das gilt unabhängig davon, ob der Steuerbescheid bereits zugestellt war, das Verfahren noch läuft oder die Sanktion in einer Vergleichs- oder Ratenvereinbarung enthalten ist.
Mit dem Tod entfällt der persönliche Zurechnungsgrund, der die Sanktion trägt; sie verliert ihren Rechtsgrund. Anders verhält es sich bei Steuern und Zinsen: Diese sind objektive Vermögensschulden und daher Teil der Erbmasse.
c) Prozessuale Folge: Cessazione della materia del contendere – Prozessual führt der Tod zur Erledigung der Rechtssache bezüglich der Sanktionen. Das Gericht stellt – wie hier – eine cessazione della materia del contendere fest: Der Streitgegenstand ist weggefallen, weil die Forderung von Gesetzes wegen erloschen ist.
Die Cassazione hebt daher das Berufungsurteil insoweit auf, als es noch über Sanktionen entschieden hatte, und erklärt diesen Teil des Verfahrens für erledigt. Die übrigen Punkte – Steuern und Zinsen – bleiben davon unberührt. Die Kosten werden gegenseitig aufgehoben, da das erledigende Ereignis (der Tod) keiner Seite anzulasten ist. Damit schafft das Gericht eine verfahrensrechtliche Klarheit, die auch für nachfolgende Instanzen bindend ist: Wird der Steuerpflichtige während des Prozesses zum Erblasser, sind alle Sanktionsansprüche zu streichen, ohne dass es einer besonderen Entscheidung in der Sache bedarf.
d) Das Verhältnis zum neuen D.lgs. 173/2024 – Die Cassazione weist ausdrücklich auf das neue Testo Unico sulle sanzioni tributarie hin, das am 1. Januar 2026 in Kraft tritt.
Dort heißt es in Art. 8: „L’obbligazione al pagamento della sanzione non si trasmette agli eredi.“ Dies ist keine redaktionelle Wiederholung, sondern eine gesetzgeberische Bestätigung der bisherigen Linie. Der Gesetzgeber erkennt damit an, dass die Nichtübertragbarkeit der Sanktionen ein Grundpfeiler des Systems ist. Die Cassazione liest diese Norm als bewusste Fortschreibung des Prinzips persönlicher Verantwortlichkeit. Die Entscheidung 22476/2025 ist somit zugleich Interpretation des geltenden und Auslegung des künftigen Rechts.
e) Dogmatische Einordnung – Dogmatisch wird die Steuersanktion als höchstpersönliche verwaltungsrechtliche Verpflichtung mit pönalem Charakter verstanden. Sie steht in einer Zwischenstellung zwischen Verwaltungs- und Strafrecht: pönal in der Zielrichtung, aber nicht kriminell im formellen Sinn.
Die Cassazione betont in ihrer Entscheidung eine funktionale Trennung zwischen drei Arten von Verpflichtungen, die im Steuerrecht oft gemeinsam auftreten, aber rechtlich sehr unterschiedlich zu behandeln sind:
Erstens sind Steuern echte Leistungspflichten aus dem Gesetz. Sie entstehen unabhängig vom Willen des Steuerpflichtigen, allein aufgrund des Tatbestands – etwa des Besitzes einer Immobilie oder des Bezugs von Einkommen. Da sie an die Vermögenslage und nicht an das persönliche Verhalten anknüpfen, gehen sie auf die Erben über.
Zweitens gelten Zinsen als akzessorische Nebenforderungen, die unmittelbar mit der Steuerschuld verbunden sind. Sie dienen dazu, den Zeitraum zwischen Fälligkeit und Zahlung wertmäßig auszugleichen. Auch sie sind vererblich, weil sie keine Sanktion darstellen, sondern wirtschaftlich die Steuerforderung ergänzen.
Drittens unterscheiden sich Sanktionen grundlegend von beiden: Sie sind pönale Reaktionen auf ein Fehlverhalten des Steuerpflichtigen – also Ausdruck persönlicher Verantwortlichkeit. Ihr Zweck ist nicht die Wiedergutmachung eines Schadens, sondern die Ahndung eines schuldhaften Verstoßes. Deshalb enden sie mit dem Tod des Betroffenen und gehen nicht auf die Erben über.
So wird deutlich, dass die Steuerschuld und ihre Nebenforderungen objektive Vermögenspflichten sind, während die Sanktion auf subjektiver Schuld beruht – und mit dieser untrennbar verbunden bleibt.
Diese klare Grenzziehung verhindert eine Ausdehnung des staatlichen Strafanspruchs auf Unbeteiligte. Sie schützt zugleich das verfassungsrechtliche Prinzip der Schuldindividualisierung und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art. 3 und 53 Cost.
IV. Systematische und historische Einordnung
Der Grundsatz der Nichtvererblichkeit wurde bereits mit dem D.lgs. 472/1997 eingeführt, das das bis dahin zersplitterte Sanktionsrecht vereinheitlichte. Ziel war, die steuerliche Sanktion klar von der Steuerschuld zu trennen.
In den Folgejahren hat die Cassazione diesen Grundsatz immer wieder bestätigt:
Cass. n. 27641/2018 – Sanktion erlischt mit dem Tod, auch bei rechtskräftigem Bescheid.
Cass. n. 10264/2019 – Anwendung auf Mehrwertsteuersanktionen.
Cass. n. 11733/2020 – Keine Haftung der Erben für Ratenzahlungen.
Die Entscheidung 22476/2025 knüpft an diese Linie an, überträgt sie aber auf einen bisher wenig behandelten Bereich: IVIE und IVAFE, also Auslandsvermögen und -anlagen. Gerade dort sind hohe Bußen häufig, weshalb die praktische Relevanz beträchtlich ist.
V. Verfassungsrechtliche Perspektive
Die Entscheidung hat auch verfassungsrechtliche Bedeutung. Sie bekräftigt, dass staatliche Sanktionen – gleich welcher Art – dem Prinzip der Persönlichkeit der Strafe (art. 27 Cost.) und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegen. Eine Fortsetzung des Sanktionsanspruchs gegenüber Erben würde eine Bestrafung ohne Schuld darstellen und damit gegen die Menschenwürde und das Rechtsstaatsprinzip verstoßen. Die Cassazione erkennt hierin den Kern des italienischen Sanktionsrechts: Strafe ist nicht Vermögensmaßnahme, sondern Ausdruck moralischer und rechtlicher Verantwortung.
VI. Verwaltungspraxis und praktische Folgen
Für die Verwaltung bedeutet das Urteil eine klare Handlungsanweisung: Wird der Tod des Steuerpflichtigen bekannt, ist der Sanktionsanteil in laufenden Verfahren zu streichen. Bereits erlassene Rollen oder Zahlungsaufforderungen sind im Wege des sgravio parziale zu berichtigen.Eine Einziehung durch die Riscossione ist insoweit unzulässig.
Für Erben ergibt sich: Sie haften nur für Steuern und Zinsen, nicht aber für Bußen. Ein einfaches Schreiben mit Sterbeurkunde genügt, um die Löschung der Sanktionen zu beantragen.
Die Agenzia delle Entrate hat dies bereits in der Circolare 29/E vom 7. August 2015 bestätigt; die Cassazione verleiht diesem Verständnis nun höchstrichterliche Autorität.
VII. Bewertung und Ausblick
Die Entscheidung Cass. 22476/2025 ist mehr als eine juristische Klarstellung – sie ist eine Bekräftigung rechtsstaatlicher Prinzipien im Steuerrecht.
Sie stärkt die Rechtssicherheit, wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und zieht eine klare Grenze zwischen legitimer Steuererhebung und unzulässiger Sanktionierung.
Indem die Corte di Cassazione bestätigt, dass Steuersanktionen höchstpersönlicher Natur sind und mit dem Tod des Steuerpflichtigen erlöschen, verhindert sie, dass Bußen zu quasi-erblichen Belastungen werden. Sie schützt damit die Erben vor einer Haftung für ein Fehlverhalten, das sie nicht begangen haben, und wahrt den Kern des italienischen Sanktionsrechts: Strafe setzt persönliche Verantwortung voraus.
Für die Praxis liefert die Entscheidung zugleich eine klare Handlungsanweisung. Wer Nachlassverfahren begleitet oder mit der Finanzverwaltung verhandelt, muss künftig konsequent zwischen Steuern, Zinsen und Sanktionen unterscheiden. Nur die beiden ersten Kategorien bilden vererbliche Vermögenspflichten; die Sanktion ist und bleibt unübertragbar.
Schließlich richtet das Urteil auch einen impliziten Appell an die Verwaltung: Den fiskalischen Anspruch des Staates mit Maß und Augenmaß zu handhaben und den humanen Kern des Steuerrechts nicht aus dem Blick zu verlieren. Der Staat darf fordern, wo eine gesetzliche Pflicht besteht – aber nicht strafen, wo keine Schuld besteht.
Rechtsanwalt & Avvocato Alessandro De Maria
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